Rz. 51
§ 707 Abs. 2 BGB regelt – wenn die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch machen – verpflichtend in Anlehnung an § 106 Abs. 2 HGB den Inhalt der Erstanmeldung unter Beschränkung auf die für den Rechtsverkehr erheblichen Umstände, weswegen Angaben zum Gesellschaftszweck bzw. zum Unternehmensgegenstand nicht gemacht werden müssen. Die notwendigen Angaben sind "einzutragende Tatsachen" i.S.v. § 707a Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 HGB, womit sie an der Publizitätswirkung der Registereintragung teilnehmen. Die so verstandene Anmeldepflicht unterliegt nach § 14 HGB i.V.m. §§ 388 ff. FamFG dem Registerzwang.
Rz. 52
Der Inhalt des Gesellschaftsregisters ist auf die für den Rechtsverkehr erheblichen Umstände beschränkt, weshalb es keiner Angabe des Gesellschaftszwecks oder des Unternehmensgegenstands bedarf.
a) Pflichtangaben zur Gesellschaft
Rz. 53
Notwendige Angaben zur Gesellschaft sind nach § 707 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB) der Name (Buchst. a), der Sitz (Buchst. b) und die Anschrift der Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat (Buchst. c).
▪ |
Name der GbR Eine GbR bedarf nicht zwingend eines Namens. Zur Anerkennung als Rechtssubjekt ist zu ihrer Identifizierung (insbesondere bei verschiedenen Gesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand) aber eine Namensangabe erforderlich. In ihrer Namenswahl ist die Gesellschaft – unter Berücksichtigung der über § 707b Nr. 1 BGB entsprechend anwendbaren handelsrechtlichen Grundsätze zur Firmenwahrheit und -klarheit (d.h. der §§ 18, 21 bis 24 HGB) – frei. |
▪ |
Sitz der GbR Sitz der GbR i.S.v. § 706 S. 2 BGB ist im Falle einer Vereinbarung der gewillkürte Vertragssitz, anderenfalls der Verwaltungssitz (§ 706 S. 1 BGB, d.h. der Ort, an dem die GbR ihre Geschäfte führt – mithin der so bestimmte Ort einer inländischen politischen Gemeinde). |
▪ |
Anschrift der GbR Die Anschrift (in einem EU-Mitgliedstaat) besteht – als faktische und zuverlässige Zustellungserleichterung zugunsten von Gesellschaftsgläubigern – grundsätzlich aus Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl. |
Beachte jedoch:
Nach § 170 ZPO dürfen Zustellungen mit Wirkung für und gegen eine rechtsfähige GbR nur an deren gesetzliche Vertreter erfolgen – mithin nicht durch Zustellung an die Gesellschaft als solche. Gesetzlicher Vertreter ist gemäß § 720 Abs. 5 BGB (Passivvertretung) – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag – jeder Gesellschafter. Die Anschrift stimmt somit im Regelfall mit dem Geschäftsraum (wo die Zustellung an eine zum Empfang berechtigte Person regelmäßig möglich ist) überein. In diesem kann gemäß der §§ 178 bis 180 ZPO im Inland ersatzweise zugestellt werden. Sofern die Gesellschaft keinen Geschäftsraum unterhält, genügt auch die Anschrift der Wohnung eines nach § 720 Abs. 5 BGB empfangsberechtigten Gesellschafters (soweit diese die Voraussetzungen des zustellungsrechtlichen Wohnungsbegriffs erfüllt).
Rz. 54
Die Anschrift der GbR muss sich – anders noch als nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt ("inländische Geschäftsanschrift") – nicht im Inland befinden: Gegen eine entsprechende Vorgabe bestehen nach Ansicht des Gesetzgebers im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nach den Art. 49 und 54 AEUV rechtliche Bedenken. Im Übrigen hat das Schutzniveau einer Zustellung innerhalb der EU durch die VO (EG) Nr. 1393/2007 zwischenzeitlich ein annähernd gleichwertiges Schutzniveau wie im Inland erreicht. Es kann somit auch eine Anschrift in der EU angegeben werden – nicht jedoch eine Anschrift in einem EWR-Vertragsstaat (weil hier die VO nicht gilt).
Rz. 55
Dies ermöglicht es der eingetragenen GbR ihren Vertragssitz unabhängig vom Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu wählen, eine Geschäftstätigkeit aber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu entfalten (ohne auf die Rechtsform "GbR" zu verzichten).
Rz. 56
Von einer Zustellungserleichterung am Vorbild der § 185 Nr. 2 ZPO, § 15a HGB (öffentliche Zustellung) wurde hingegen aufgrund rechtlicher Bedenken – Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV – abgesehen (arg.: Risiko, dass ein Rechtsakt gegenüber der GbR Wirkung entfaltet, ohne dass die verantwortlichen Personen hiervon Kenntnis erlangt haben).