Rz. 414

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis nach § 736c Abs. 1 S. 1 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.

 

Beachte:

"Die Anmeldung hat auch zu erfolgen, wenn die bislang vertretungsbefugten Gesellschafter Liquidatoren werden oder wenn sämtliche Gesellschafter Liquidatoren werden".[697]

 

Rz. 415

Die Anmeldepflicht ist zum Schutz des Rechtsverkehrs erforderlich[698] (arg: Die Rechtsfolgen der Auflösung der Gesellschaft, insbesondere die Ersetzung der bisherigen organschaftlichen Befugnisse der Gesellschafter durch die Befugnisse der Liquidatoren, treten unabhängig von der nur deklaratorisch wirkenden Eintragung nach den §§ 733, 736c BGB ein).[699]

 

Rz. 416

Die Eintragungspflicht gilt nach § 736c Abs. 1 S. 2 BGB auch für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis.

Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung nach § 736c Abs. 1 S. 3 BGB (wie bei § 733 Abs. 2 BGB) erfolgen, auch ohne, dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

[697] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 186.
[698] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 186.
[699] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 186.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge