Rz. 45
Die Gesellschafterliste genießt nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 GmbHG öffentlichen Glauben. Vor diesem Hintergrund ist nach § 40 GmbHG künftig – wie beim Grundbuch – die Eintragung einer GbR in die Gesellschafterliste nur möglich, nachdem die Gesellschaft im Gesellschaftsregister registriert worden ist.
a) Neuaufnahme einer GbR in die Gesellschafterliste
Rz. 46
Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG sind bei der Aufnahme einer rechtsfähigen Personengesellschaft (konkret: einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR) in die Gesellschafterliste deren Name, Sitz und Registerdaten aufzunehmen.
Beachte:
Die Neuregelung hat rein verfahrensrechtliche Relevanz – d.h. der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils durch eine GbR ist auch ohne vorherige Registrierung im Gesellschaftsregister materiell-rechtlich wirksam. Der Vollzug dieses materiell-rechtlich wirksamen Erwerbs durch Eintragung in die Gesellschafterliste setzt jedoch eine Registrierung der GbR voraus – was gleichermaßen für den Fall gilt, dass eine nach altem Recht unter ihrer Gesellschafterbezeichnung in der Gesellschafterliste vermerkte GbR ihren Geschäftsanteil veräußert.
b) Austragung einer Gesellschaft aus der Gesellschafterliste (Veränderung an der Eintragung der Gesellschaft)
Rz. 47
§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG bestimmt, dass eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste aufgenommen und Veränderungen an der entsprechenden Eintragung (im Interesse einer Schaffung von Transparenz für die Beteiligten und die Öffentlichkeit) nur dann vorgenommen werden können (z.B. eine Austragung aus der Gesellschafterliste), wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG erfasst auch den Fall, dass bei einer nach altem Recht eingetragenen GbR interne Veränderungen erfolgen. In einem solchen Fall müssen nach § 12 Abs. 1 S. 1 EGGmbHG alle (nach altem Recht) in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter und die neu ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR dem die Gesellschafterliste einreichenden Notar versichern, dass die neu eingetragene GbR mit der vormaligen, in der Gesellschafterliste eingetragenen GbR identisch ist (Identitätsversicherung).
Hinweis:
Beachte auch § 67 AktG (Notwendigkeit, dass eine GbR, die über Namensaktien verfügen will, zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist) in Bezug auf das Aktienregister und die Fiktionswirkung des § 67 Abs. 2 S. 1 AktG (Transparenzgebot). Hingegen löst die Veränderung im Gesellschafterbestand einer im Aktienregister eingetragenen Alt-GbR (anders als im Grundbuch bzw. im Gesellschaftsregister) keine Voreintragungsobliegenheit aus.