Rz. 89

Die Neuregelung des § 707c BGB (Statuswechsel) hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.

(2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft in dem anderen Register fortgesetzt wird (Statuswechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den beteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen. Sodann gibt das Gericht das Verfahren von Amts wegen an das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht ab. Nach Vollzug des Statuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem die Gesellschaft in dem anderen Register eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt worden oder wird die Anmeldung zurückgenommen, wird der Statuswechselvermerk von Amts wegen gelöscht.

(3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Gesellschaftsregister nur eintragen, wenn

1. der Statuswechsel zu dem anderen Register angemeldet wurde,
2. der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
3. das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.

§ 707 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die Angabe des für die Führung des Handels- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die Firma oder den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeitpunkt seiner Eintragung ins Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.”

 

Rz. 90

Aus der grundsätzlichen Registerfähigkeit der GbR folgt die Notwendigkeit eines Wechsels zwischen Gesellschaftsregister und Handelsregister:[165]

Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann durch eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB erfordern und damit zur OHG i.S.v. § 105 Abs. 1 HGB "mutieren", was nach der fortbestehenden Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister einen Wechsel des Registers nach sich ziehen würde.
Eine GbR kann aber auch den Status einer Personenhandelsgesellschaft anstreben, um etwa die Beteiligung von Kommanditisten zu ermöglichen.
Eine kleingewerbliche OHG, die ihren kaufmännischen Status i.S.v. § 107 Abs. 1 S. 1 1. Alt. i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB infolge Eintragung ins Handelsregister wieder aufgeben möchte, strebt einen Wechsel ins Gesellschaftsregister an.

Weiterhin ist auch ein Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft als Ausgangs- oder Zielrechtsform denkbar: Eine Partnerschaftsgesellschaft übt statt einer freiberuflichen Tätigkeit jetzt eine gewerbliche Tätigkeit aus.

 

Beachte:

Mit der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung Freier Berufe (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) kann ein Wechsel vom Partnerschafts- ins Handelsregister erfolgen, um den Status einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG zu erlangen.

 

Beachte auch:

Freiberufler-GbR können eine Eintragung ins Partnerschaftsgesellschaftsregister begehren, um den Status einer PartGmbB zu erlangen.

 

Rz. 91

Der registerrechtliche Vollzug eines entsprechenden rechtssicheren Statuswechsels[166] (Übergang von einer Form der Personengesellschaft in eine andere) regeln

§ 707c BGB (für die GbR),
§§ 106, 107 Abs. 3 bis 5 HGB (Personenhandelsgesellschaften OHG bzw. KG, statt Personengesellschaften) und
§ 4 Abs. 4 PartGG (der in Bezug auf eine Partnerschaftsgesellschaft die Regelung des § 107 Abs. 3 HGB für entsprechend anwendbar erklärt).
 

Rz. 92

Zentrale Aspekte eines Statuswechsels sind

die Sicherung der Rechtsidentität der registerwechselnden Gesellschaft (was auch dann gilt, wenn im Zuge des Statuswechsels auch Änderungen im Gesellschafterbestand vollzogen und zur Eintragung angemeldet werden sollen)[167] und
die Vermeidung von Dop...

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