Rz. 122
Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach der neuen Legaldefinition in § 709 Abs. 1 BGB als Oberbegriff – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 3 BGB alt – in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in einer solchen, die nicht bilanzierungsfähig ist, wie bspw. der Leistung von Diensten (d.h. alle denkbaren Förderungsleistungen), bestehen.
Rz. 123
Der Gesetzgeber hat die bisherigen Begrifflichkeiten "Beitrag" (als Einlage) und "Einlage" (als der der Gesellschaft geleistete Beitrag) – die bislang (um die terminologische Unstimmigkeit mit dem allgemeinen Beitragsbegriff zu verdecken) auch als Beitrag im engeren Sinne (Einlage) bzw. als Beitrag im weiteren Sinne (jede vom Gesellschafter geschuldete Zweckförderung) bezeichnet wurden – als "sachwidrig" empfunden und auf eine terminologische Unterscheidung verzichtet: "Beitrag" kann in einem weiten Begriffsverständnis "in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks" (vgl. den Wortlaut des § 709 Abs. 1 BGB) bestehen und erfasst somit sowohl die noch geschuldeten als auch die bereits geleisteten Beiträge "unabhängig von ihrem Vermögenswert und auch unabhängig davon, ob sie zu einer Vermehrung der Haftungsmasse beitragen".
Rz. 124
Unter den Begriff des "Beitrags" fallen Sachen und Rechte, aber auch Dienstleistungen. Damit geht der Beitragsbegriff über den in Bezug auf die Kommanditistenhaftung verwendeten Einlagenbegriff (vgl. § 171 Abs. 1 HGB) hinaus, Dienstleistungen sind in der KG nicht einlagefähig (vgl. § 27 Abs. 2 AktG). Die Form, wie die Beiträge in die Gesellschaft eingebracht werden, kann nach der dabei erfolgten Güterzuordnung, der Gefahrtragung unter Berücksichtigung des Liquidationsfalls unterschiedlich sein:
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zu Eigentum (quoad dominium), |
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im Wege der Gebrauchsüberlassung (quoad usum) oder |
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dem Wert nach (quoad sortem), |
wobei die Neuregelung des § 709 Abs. 1 BGB von einer Auslegungsregel (vgl. § 706 Abs. 2 BGB alt) – mangels Regelungsbedarfs – absieht.
Beachte:
"Die Begriffe Beitrags- und Zweckförderungspflicht sind weitgehend synonym".