Rz. 151

Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nach § 711a S. 1 BGB nicht übertragbar. "Die Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte bewirkt eine Zweckbindung der Sozialverbindlichkeiten und -ansprüche. Zudem verhindert sie die Aufspaltung der mitgliedschaftsgebundenen Rechte auf verschiedene Personen".[302] Das Abspaltungsverbot ist nicht auf Ansprüche beschränkt, sondern erfasst sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte der Gesellschafter.[303]

[302] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145.
[303] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 717 Rn 5.

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