Rz. 104
Die Eintragung der Gesellschaft muss nach § 707c Abs. 4 S. 1 BGB die wesentlichen Angaben zu deren Eintragung im Handels- oder im Partnerschaftsregister enthalten, um die Identität der Gesellschaft aus den aufeinanderfolgenden Eintragungen in den beiden beteiligten Registern unzweifelhaft nachvollziehbar zu gestalten – nämlich die Angabe
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des für die Führung des Handels- oder Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, |
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die Firma oder den Namen und |
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die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist. |
Zitat
"Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der im Zuge des Statuswechsels angenommene Name sich von der bisherigen Firma der Gesellschaft unterscheidet oder sich die Vertretungsverhältnisse geändert haben".
Rz. 105
Das Gericht teilt nach § 707c Abs. 4 S. 2 BGB dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister und die neue Registernummer mit, damit das abgebende Gericht wiederum die nach § 707c Abs. 2 S. 4 BGB vorgesehene Eintragung vornehmen kann.
Rz. 106
Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht gemäß § 707c Abs. 4 S. 3 BGB ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung – d.h. die Eintragung der Gesellschaft als GbR (oder als Partnerschaftsgesellschaft) – rechtskräftig geworden (abgelehnt worden) ist (Ablehnung eines Statuswechsels), "so dass der Statuswechsel endgültig nicht [mehr] wirksam werden kann, (…) weil der Gesellschaftszweck entgegen der Ansicht der Gesellschafter doch (noch) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, oder die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter in der Rechtsform der GbR berufsrechtlich unzulässig ist, so dass die Erlangung der Eigenschaft einer GbR (oder Partnerschaftsgesellschaft) ausgeschlossen ist". In solchen Fällen einer Ablehnung eines Statuswechsels ist der Statuswechselvermerk nämlich nach § 707c Abs. 2 S. 5 BGB – der gemäß § 106 Abs. 4 S. 2 HGB auf die Personenhandelsgesellschaft und nach § 1 Abs. 4 PartGG auf die Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Anwendung findet – in dem abgebenden Register von Amts wegen zu löschen.
Beachte:
§ 707c BGB trifft keine Regelung über die "Wahrung der Identität der Gesellschafter der Personengesellschaft" mit der Folge, dass vorbehaltlich einer freien Vereinbarung der Gesellschafter hierzu (die keinen Restriktionen unterliegt) im Rahmen des Statuswechsels die bis dahin bestehenden Verhältnisse unverändert fortbestehen und der Gesellschafterbestand sich allein durch den Statuswechsel nicht ändert. Die Gesellschafter können – vergleichbar der Rechtslage nach dem UmwG – somit bei Anmeldung des Statuswechsels bei dem Register, in dem die Gesellschaft bisher eingetragen ist, Änderungen im Gesellschafterbestand (bspw. dass bei dem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer GbR in eine KG ein weiterer Gesellschafter, insbesondere eine Komplementär-GmbH, als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft beitritt, womit alle bisherigen Gesellschafter zu Kommanditisten der unter neuer Rechtsform eingetragenen Gesellschaft werden können) anmelden. Auf diesen Statuswechsel finden nach § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften über die GbR (mithin § 707c BGB und ergänzend gemäß § 4 Abs. 4 PartGG die Regelung des § 107 Abs. 3 HGB) entsprechende Anwendung.