Rz. 79

Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft gemäß § 707a Abs. 4 BGB in Anlehnung an § 3 Abs. 2 HGB im Verkehrsschutzinteresse[147] nur noch nach den allgemeinen Vorschriften – d.h. im Regelfall nach Beendigung der Liquidation (§ 738 BGB), falls nicht ausnahmsweise Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen[148] – statt.

 

Rz. 80

Trotz des Eintragungswahlrechts folgt aus der Eintragung in das Gesellschaftsregister eine Bindungswirkung, wodurch die Gesellschafter sich an ihrer Eintragungsentscheidung festhalten lassen müssen.[149] Sie können die GbR nicht mehr gewillkürt wieder löschen. Vgl. insoweit auch die analoge Regelung in § 107 Abs. 2 S. 2 HGB, wonach freiwillig im Handelsregister eingetragene, kleingewerbliche und vermögensverwaltende, Gesellschaften in der Rechtsform einer OHG nur im Wege eines Statuswechsels – mithin eines Wechsels vom Handels- ins Gesellschaftsregister – als GbR fortgesetzt werden können.

 

Rz. 81

Aufgrund der Voreintragungsobliegenheit kann nur eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR Inhaberin registrierter Rechte sein. Daher muss sichergestellt werden, dass diese ihre Subjektpublizität nicht durch einen Löschungsantrag mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) verliert. Die Übergangsregelungen in Art. 229 § 21 EGBGB zielen darauf ab, für bereits als Rechtsinhaber eingetragene GbR bestehende Publizitätsdefizite schrittweise zu beseitigen:[150] Ist eine GbR nach § 162 Abs. 1 S. 2 HGB alt als Kommanditistin oder in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 1 S. 2 HGB alt als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG oder als Gesellschafter einer OHG im Handelsregister eingetragen, findet eine Eintragung von späteren Änderungen nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt. In diesem Fall ist die GbR nach den durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als Kommanditistin oder als Gesellschafterin nach den durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister eingetragen wird, dass die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch von der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR zu bewirken ist. In der Anmeldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete GbR dieselbe ist wie die bislang im Handelsregister eingetragene GbR.

Insoweit wäre es nach Ansicht des Gesetzgebers inkonsequent, eine Löschung – mit korrespondierendem Wiederaufleben des Publizitätsdefizits – auf Antrag zuzulassen.[151]

 

Rz. 82

§ 707a Abs. 4 BGB will im Übrigen Missbrauchsgefahren (Mangel an Transparenz) im Kontext mit einer sog. Firmenbestattung[152] (d.h. dem Fall, dass es Gesellschaftern auf ihren Antrag hin gestattet wäre, die eingetragene GbR außerhalb des dafür vorgesehenen Insolvenzverfahrens liquidationslos zu löschen) begegnen:[153] keine willkürliche Löschung der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR.[154] Problematisch ist bei der Firmenbestattung, dass nur der Formwechsel selbst und nicht auch die Rechtsform, in die umgewandelt wird, eintragungspflichtig ist. Hier schafft § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Abhilfe, indem der Formwechsel in eine GbR davon abhängig ist, dass sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss. Dieses Konzept soll nicht dadurch konterkariert werden können, dass die eingetragene GbR nach erfolgtem Formwechsel auf Antrag gelöscht werden könnte[155] (wodurch die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten zwar nach Maßgabe von § 739 BGB alt [Fehlbetragshaftung, § 737 BGB neu] unberührt bliebe, die Transparenz über den Gesellschafterbestand jedoch verloren ginge, "was die Anspruchsverfolgung faktisch unzumutbar erschweren würde").[156]

§ 707a Abs. 4 BGB erhöht schließlich auch für künftige Vertragspartner der GbR die Verlässlichkeit der einmal durch Eintragung geschaffenen Subjektpublizität in Bezug auf die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse.

[147] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 133 unter Bezugnahme auf BT-Drucks 13/8444, S. 91.
[148] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 133 unter Bezugnahme auf Heinemann in: Keidel, § 393 Rn 7.
[149] Der Gesetzgeber äußert zwar Verständnis dafür, dass für die Gesellschafter einer eingetragenen GbR ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wieder in die Form der nicht eingetragenen GbR zurückzukehren – dem stünde jedoch höher zu gewichtende Interessen des Verkehrsschutzes gegenüber: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 134.
[150] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 134.
[151] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 134 unter Bezugnahme auf Herrler, ZGR Sonderheft 23 (2020), 39 (51): "Zwar könnte eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Inhaberin registrierter Rechte von einem Recht auf gewillkürte Löschung ausgenommen werden. Jedoch müsste eine solche differenzierende Regelu...

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