Rz. 368
Die Neuregelung des § 733 BGB über die Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (wogegen § 733 BGB alt die Berichtigung der Gesellschaftsschulden und die Erstattung der Einlagen geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
1. Grundsatz: Anmeldung durch alle Gesellschafter
Rz. 369
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist ihre Auflösung nach § 733 Abs. 1 S. 1 BGB zur Information des Rechtsverkehrs über die Zweckänderung der Gesellschaft und über den Übergang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Liquidatoren (vgl. § 736 BGB), was gleichermaßen im Interesse der Gesellschafter liegt, grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
2. Ausnahme
Rz. 370
Die Notwendigkeit einer Anmeldung durch alle Gesellschafter gilt nach § 733 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). In diesem Fall hat das Registergericht – neben der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 707b Nr. 2 BGB i.V.m. § 32 HGB – auch die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
3. Sonderfall: Vermögenslosigkeit
Rz. 371
Im Fall der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) entfällt die Eintragung der Auflösung nach der Klarstellung des § 733 Abs. 1 S. 3 BGB.
Dies liegt darin begründet, dass bei einer Löschung der GbR infolge Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) sich nicht nur die Anmeldepflicht, sondern auch die Auflösungseintragung insgesamt erübrigt, da die Gesellschaft hier nach § 394 FamFG erlischt, womit eine Eintragung der Auflösung entbehrlich ist.
4. Erleichterung der Eintragung der Auflösung
Rz. 372
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (gesellschaftsvertragliche Auflösungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafters), kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 733 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 707 Abs. 4 S. 2 BGB (s. vorstehende Rdn 64) – ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.