Rz. 413
Die Neuregelung des § 736c BGB "regelt die Anmeldung und Eintragung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis sowie diesbezüglicher Änderungen".
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
1. Pflicht zur Anmeldung
Rz. 414
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis nach § 736c Abs. 1 S. 1 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Beachte:
"Die Anmeldung hat auch zu erfolgen, wenn die bislang vertretungsbefugten Gesellschafter Liquidatoren werden oder wenn sämtliche Gesellschafter Liquidatoren werden".
Rz. 415
Die Anmeldepflicht ist zum Schutz des Rechtsverkehrs erforderlich (arg: Die Rechtsfolgen der Auflösung der Gesellschaft, insbesondere die Ersetzung der bisherigen organschaftlichen Befugnisse der Gesellschafter durch die Befugnisse der Liquidatoren, treten unabhängig von der nur deklaratorisch wirkenden Eintragung nach den §§ 733, 736c BGB ein).
Rz. 416
Die Eintragungspflicht gilt nach § 736c Abs. 1 S. 2 BGB auch für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis.
Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung nach § 736c Abs. 1 S. 3 BGB (wie bei § 733 Abs. 2 BGB) erfolgen, auch ohne, dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
2. Eintragung der Berufung und der Abberufung gerichtlich berufener Liquidatoren
Rz. 417
Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren nach § 736c Abs. 2 BGB geschieht von Amts wegen und "zwar auf Ersuchen des Gerichts, das darüber entschieden hat".
Beachte:
§ 736c Abs. 2 BGB ist auf die gerichtlich angeordnete Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend anzuwenden.