Rz. 74

Der RA muss die Vergütungsrechnung persönlich unterschreiben und dem Auftraggeber mitteilen, sonst ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet (§ 10 Abs. 1 RVG).

Als notwendiger Inhalt der Vergütungsrechnung müssen gemäß § 10 Abs. 2 RVG immer angegeben werden

der Gegenstandswert, wenn die Gebühren Wertgebühren sind,
die Einzelberechnung der verschiedenen Gebühren mit kurzer Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und mit Angabe der entsprechenden Nummer des Vergütungsverzeichnisses des RVG,
die einzelnen Auslagen mit ihrer Bezeichnung und unter Benennung der entsprechenden Vorschriften des RVG,
die Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG),
verauslagte Gerichtskosten,
empfangene Vorschüsse.
 

Rz. 75

Wenn der RA statt der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte des Nr. 7002 VV RVG die tatsächlich entstandenen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen berechnen will, so genügt die Angabe des Gesamtbetrages (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG). Auf Verlangen des Auftraggebers wird er die Beträge jedoch einzeln aufschlüsseln und ihre Entstehung nachweisen müssen. Die übrigen Auslagen (Dokumentenpauschale, Reisekosten) müssen nach Art und Höhe getrennt aufgeführt werden.

 

Rz. 76

Wenn der RA seine Vergütung gerichtlich geltend macht, dann muss er im Vergütungsfestsetzungsantrag (§ 11 RVG), in der Klage oder im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids angeben, dass er eine Vergütungsrechnung erstellt und dem Auftraggeber mitgeteilt und somit seiner Pflicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG genügt hat. Sonst muss das Gericht den Antrag wegen Unschlüssigkeit zurückweisen. Der RA trägt dann das Risiko, dass entstehende Gerichtskosten gemäß § 93 ZPO ihm selbst zur Last fallen.

 

Rz. 77

Die Verjährung der Vergütung beginnt ab der Fälligkeit, auch wenn der RA die Berechnung dem Auftraggeber noch nicht mitgeteilt hat (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG).

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