Rz. 215

Ein RA erbringt gegenüber seinen Mandanten einen steuerpflichtigen Umsatz. Umsatz ist das Entgelt, das der RA für seine Tätigkeit erhält, wozu jedenfalls die Gebühren gehören. Bei den Auslagen kommt es darauf an, ob es sich um durchlaufende Posten handelt, also Beträge, die der RA lediglich als Mittelsperson weiterleitet. Der RA ist dann weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge. Im Wesentlichen wird es sich hierbei um Gebühren und Auslagen handeln, die von einem Gericht oder einer Behörde nach einer Gebührenordnung gegenüber dem Mandanten des RA berechnet werden. Dagegen sind Gebühren, Auslagen, Abgaben und Steuern, die von dem RA selbst geschuldet werden, keine durchlaufenden Posten, selbst wenn sie dem Mandanten gegenüber gesondert in Rechnung gestellt werden. Hiernach lassen sich die Auslagen des RA hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht vorbehaltlich noch ausstehender Rechtsprechung wie folgt unterteilen.

 

Rz. 216

Umsatzsteuerpflichtig sind jedenfalls alle Anwaltsgebühren laut RVG, die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG), Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nrn. 7001, 7002 VV RVG), Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV RVG) und die im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung (Nr. 7007 VV RVG).

Umsatzsteuerpflichtig sind auch Abrufe aus dem elektronischen Grundbuch, da hier nur der allein abrufberechtigte RA der Schuldner der Gebühren ist. Ebenso betrifft dies die Gebühren für Abrufe aus dem elektronischen Handelsregister, da gemäß § 7b JVKostO derjenige zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist, der den Abruf tätigt. Auch Gebühren für Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern werden als umsatzsteuerpflichtige Auslagen in Rechnung gestellt, da nur der RA, aber nicht der Mandant selbst diese Anfragen tätigen darf.

 

Rz. 217

Auch bei den Kosten der Aktenversendungspauschale (Nr. 9003 KV GKG) ist der RA selbst der Kostenschuldner, da nur er und nicht der Mandant die Übersendung der Akten zur Einsicht in seinen Büroräumen verlangen darf. Dies dient letztlich auch der Arbeitserleichterung für den RA, sodass er dem Gericht gegenüber zum Kostenschuldner wird (BGH, Urteil vom 06.04.2011 – IV ZR 232/08).

 

Rz. 218

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind als durchlaufende Posten z. B.: Gerichtskosten nach dem GKG oder Gebühren für Maßnahmen des Gerichtsvollziehers in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung. In diesen Fällen ist nur der Mandant, aber nicht der RA der Gebührenschuldner. Der RA verauslagt diese Kosten nur und verlangt dann deren Erstattung als Auslagen.

Sollte jedoch der RA dem Gericht gegenüber eine Erklärung (Übernahmeerklärung) abgegeben haben, die Kosten übernehmen zu wollen und wird er dann von der Staatskasse persönlich in Anspruch genommen, wird er selbst zum Kostenschuldner und dann sind die Gerichtskosten keine durchlaufenden Posten! In diesem Fall werden die dem ausgleichspflichtigen Mandanten gegenüber berechneten Gerichtskosten umsatzsteuerpflichtig! Eine solche Übernahmeerklärung sollte der RA unterlassen.

 

Hinweis:

In der Praxis ergeben sich Probleme dadurch, dass Gerichte oder Behörden Rechnungen auf den Namen des RA und nicht auf den Namen des Mandanten ausstellen.

Deshalb sollte der RA schon bei der Antragstellung gegenüber dem Gericht oder der Behörde klarstellen, dass der RA nur im Namen und auf Rechnung des Mandanten tätig wird und dass das Gericht oder die Behörde die Rechnung auf den Namen des Mandanten ausstellen soll. Dann ist es im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht unschädlich, dass die Rechnung an den RA gesandt wird und dieser die Auslagen bezahlt und sie sodann seinerseits gegenüber seinem Mandanten in Rechnung stellt. Durch die Klarstellung in der Rechnung, wer der Auslagenschuldner ist, werden diese Auslagen nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der RA sie in seine Vergütungsrechnung aufnimmt.

 

Merke:

Im umsatzsteuerrechtlichen Sinn handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Auslagen, wenn der RA gegenüber einem Dritten oder einer Behörde persönlicher Schuldner der Kosten ist.

Nicht umsatzsteuerpflichtige Auslagen (durchlaufende Posten) sind solche Beträge, die im Namen und für Rechnung des Mandanten verauslagt oder vereinnahmt werden. Schon bei der Antragstellung sollte gegenüber dem Gericht oder der Behörde klargestellt werden, dass der RA im Namen und auf Rechnung des Mandanten tätig wird und dass das Gericht oder die Behörde die Rechnung auf den Namen des Mandanten ausstellen soll.

 

Rz. 219

Die nachstehende Übersicht zeigt, welche Auslagen umsatzsteuerpflichtig sind und welche als durchlaufende Posten nicht. Ist der Mandant der Kostenschuldner, sind die Auslagen nicht umsatzsteuerpflichtig, wogegen es sich um umsatzsteuerpflichtige Auslagen handelt, wenn der RA der Kostenschuldner ist.

 
Auslagen in der Vergütungsrechnung des RA Kostenschuldner Umsatzsteuerpflicht
Gerichtskosten für Mahnverfahren Mandant nein
Gerichtskosten und Vorschüsse für Zivilprozess Mandant nein
Kosten für Sachverständige oder Dolmetscher Mandant nein
Gerichtsvollzieherkosten Manda...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?