Rz. 160

In den vorstehenden Kapiteln wurden die allgemeinen, grundlegenden Vorschriften des RVG aus den ersten drei Abschnitten in der Reihenfolge des Gesetzes vorgestellt. Diese Anordnung wurde getroffen, damit diese Vorschriften, die schließlich für alle Gebühren gelten, in diesem Buch leichter gefunden und nachgelesen werden können.

Für die Abschnitte 4 bis 9 des RVG empfiehlt sich diese Vorgehensweise nicht mehr. Diese Abschnitte sollen – soweit für einen ersten Einstieg in das Kostenrecht erforderlich – im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten und Verfahren, die ein RA hauptsächlich betreibt, in eigenen Hauptkapiteln behandelt werden. Auf diese Weise lassen sich die allgemeinen Vorschriften aus dem Paragrafenteil des RVG mit den zugehörigen Gebührenvorschriften aus dem Vergütungsverzeichnis des RVG kombinieren und so die Verknüpfungen zwischen den beiden großen Teilen des RVG besser aufzeigen und verständlich machen. Außerdem werden in diesen Hauptkapiteln zusammengehörige Tätigkeiten unter einem Leitgedanken zusammengefasst, so wie sie auch in der anwaltlichen Praxis auftauchen. Hier sind beispielsweise die außergerichtlichen Anwaltstätigkeiten, die Vergütung bei Prozesskostenhilfe oder die Gebühren des Strafverteidigers zu nennen.

Der 4. Abschnitt des Paragrafenteils des RVG enthält Vorschriften über die Ermittlung des Gegenstandswertes. Diese Wertvorschriften werden in diesem Buch schon deswegen in einem eigenen Hauptkapitel dargestellt, weil das RVG nur für einige spezielle Angelegenheiten überhaupt Wertvorschriften enthält und die gebräuchlichsten Wertvorschriften in anderen Gesetzen enthalten sind. Diese anderen Gesetze (GKG, FamGKG und ZPO) nehmen in der Erörterung neben dem RVG einen größeren Raum ein, sodass Sie die Gesamtdarstellung der Bewertungsregeln in § 3 finden.

Die Vorschriften über die Mediation aus dem 5. Abschnitt des Paragrafenteils des RVG finden Sie in dem Kapitel über die außergerichtlichen Angelegenheiten (§ 4 Rdn 102 ff.).

Der 6. Abschnitt des Paragrafenteils des RVG wird in diesem Buch mit Ausnahme des § 39 RVG nicht behandelt.

Der 7. Abschnitt des Paragrafenteils des RVG wird im Zusammenhang mit der Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen angesprochen (siehe § 10).

Der 8. Abschnitt des Paragrafenteils gehört thematisch zu der Vergütung bei Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe (siehe § 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?