Rz. 150

Nach § 15 Abs. 2 RVG darf der RA in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern. Da der Begriff der Angelegenheit in § 15 RVG nicht definiert ist, klärt § 16 RVG, welche bestimmten Tätigkeiten zu einer Angelegenheit gehören sollen. Im Wesentlichen handelt es sich gemäß § 16 RVG in folgenden Fällen um nur eine, also dieselbe Angelegenheit:

Das Verfahren, in dem über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wird, und nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe der anschließende Prozess (Ziff. 2)
Mehrere Verfahren in demselben Rechtszug, welche die Bewilligung, Aufhebung oder Änderung der Prozesskostenhilfe oder die Anordnungen von Zahlungen betreffen, oder der erneute Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, nachdem der erste Antrag wegen fehlender Begründung abgelehnt worden ist (Ziff. 3)
Das Ehescheidungsverfahren und die im Verfahren ebenfalls erledigten Folgesachen wie Sorgerecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich (Ziff. 4), dies gilt auch für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Mehrere Verfahren über a) die Erinnerung oder b) die Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren gelten als dieselbe Angelegenheit (Ziff. 10)

Die Aufzählung in § 16 RVG ist eine vollständige, sodass es andere als die genannten Fälle in derselben Angelegenheit nicht gibt.

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