Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 192
→ Dazu Aufgaben Gruppe 8
Im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG werden die Auslagentatbestände aufgeführt. Bei den Auslagen im Sinne des Kostenrechts handelt es sich um Aufwendungen zur Ausführung eines Auftrags im Sinne des BGB (§ 675 i. V. m. § 670 BGB). Im RVG wird vorausgesetzt, dass ein RA nach § 670 BGB einen Anspruch auf Aufwandsersatz hat (Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG). Das RVG regelt also nicht den Aufwandsersatz überhaupt, sondern nur die Berechnung von bestimmten, typischen Aufwendungen, die infolge der anwaltlichen Tätigkeiten regelmäßig vorkommen. Außerdem klärt das RVG die Beziehung zwischen Gebühren und Auslagen.
Unterscheiden Sie Gebühren und Auslagen. Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Praxiskosten des RA entgolten, also z. B. die Ausgaben für Bücher, Papier, Löhne, Büromiete, Telefonanschlussentgelte usw. (Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Für solche allgemeinen Geschäftskosten dürfen dem Mandanten weder Gebühren noch Auslagen berechnet werden.
Rz. 193
Besondere erforderliche Aufwendungen zur Ausführung eines Auftrags sind aber vom Mandanten zu ersetzen (§ 670 BGB). Für vier typische solche Aufwendungsarten bestimmt Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, dass der RA Anspruch auf Ersatz dieser Auslagen hat. Andere zu ersetzende Auslagen sind z. B. vorgelegte Gerichtskosten, Gebühren für Anfragen bei der Meldebehörde, Gerichtsvollzieherkosten, Detektivkosten, Übersetzungskosten, Kosten der Anmietung eines Bankschließfaches in der Sache eines bestimmten Auftraggebers, usw.
Bei den im letzten Teil des Vergütungsverzeichnisses normierten Auslagentatbeständen geht es im Wesentlichen um
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die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG), |
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die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nrn. 7001, 7002 VV RVG), |
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die Reisekosten, die nach Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld unterteilt werden (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG) |
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und in bestimmten seltenen Fällen um gezahlte Prämien für eine Haftpflichtversicherung (Nr. 7007 VV RVG). |
Rz. 194
Außerdem hat der RA Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) entfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Dies betrifft neben den Gebühren insbesondere auch die oben genannten Auslagen nach den Nrn. 7000 bis 7007 VV RVG. Auf andere Auslagen wie z. B. die für Anfragen beim Einwohnermeldeamt gezahlten Gebühren, die Aktenversendungspauschale und die Abrufgebühren für die Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch oder das elektronische Handelsregister bzw. Unternehmensregister ist ebenfalls Umsatzsteuer zu berechnen. Auf durchlaufende Posten wie z. B. vorgelegte Gerichtskosten und vorgelegte Gebühren des Gerichtsvollziehers wird dagegen keine Umsatzsteuer berechnet. Siehe hierzu Rdn 215 ff.
Der RA muss dem Mandanten die geforderten Auslagen im Einzelnen aufstellen und belegen, außer bei den Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG).
1. Die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG)
Rz. 195
Die von einem RA z. B. zur Unterrichtung seines Auftraggebers gefertigten Schreiben oder die an das Gericht gerichteten Schriftsätze fallen nach den geltenden Grundsätzen mit unter die allgemeinen Geschäftskosten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG, die mit der pauschalen Betriebsgebühr (Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr) bereits abgegolten sind und folglich nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen. So kann also z. B. für einen Brief an den Auftraggeber keine gesonderte Dokumentenpauschale berechnet werden. Die meisten üblichen Schreibarbeiten (z. B. Schriftsätze, Kopien von Klageschriften zwecks Zustellung) werden also grundsätzlich schon durch die entstehenden Gebühren abgegolten.
Rz. 196
Eine Dokumentenpauschale steht dem RA nur für die Herstellung und Überlassung bestimmter Kopien zu, die in Nr. 7000 VV RVG genannt sind. Übrigens sind mit "Kopien" Fotokopien gemeint. "Ausdrucke" sind z. B. durch einen Drucker ausgedruckte Mehrfachkopien. Im Einzelnen dürfen Dokumentenpauschalen für Kopien und Ausdrucke nach Nr. 7000 VV RVG unter folgenden Voraussetzungen erhoben werden:
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Für Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, darf eine Dokumentenpauschale berechnet werden (Nr. 7000 Ziff. 1 Lit. a) VV RVG). Dies ist der Fall, wenn dem RA Kopien aus der betreffenden Akte zur sachgerechten Erledigung der Angelegenheit ständig zur Verfügung stehen müssen. Insbesondere in Strafsachen benötigt der Verteidiger einen möglichst umfassenden Auszug aus den Ermittlungsakten, sodass für die hierzu gefertigten notwendigen Fotokopien immer eine Dokumentenpauschale erhoben werden darf. Auch in sozial- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten kann es erforderlich sein, Kopien aus Behörden- oder Gerichtsakten anzufertigen. Für solche Kopien kann eine Dokumentenpauschale ab der ersten Seite berechnet werden. |
(2) |
Für Fotokopien zur notwendigen Mitteilung oder Zustellung an Gegner oder Beteiligte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Auff... |