Dipl.-Kfm. Michael Scherer
1. Die schriftliche Vergütungsvereinbarung
Rz. 10
Ein RA ist nicht verpflichtet, die Vertretung eines Mandanten zu übernehmen, im Gegensatz zum Notar, der seine Urkundstätigkeit gemäß § 15 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf. Wenn der RA über die Annahme eines Auftrages frei entscheiden kann, dann steht ihm auch frei, es abzulehnen, zu den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Daher darf der RA die Übernahme eines Auftrages davon abhängig machen, dass der Auftraggeber ihm eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung gewährt. Selbstverständlich muss der RA erst einmal einen Auftraggeber finden, der dazu auch bereit ist. Eine niedrigere als die vom RVG vorgesehene Vergütung darf der RA allerdings nach § 49b Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) prinzipiell nicht verlangen. Ausnahmen von diesem Verbot regelt § 4 RVG.
Grundsätzlich kann also der RA nur eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern und mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Allerdings gibt es eine Ausnahme zu § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO in § 4 Abs. 1 RVG, wonach der RA nur in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren darf, also z. B. bei außergerichtlicher Vertretung (Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG). Jedoch muss dann die vereinbarte niedrigere Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und zum Haftungsrisiko des RA stehen. Dies gilt nicht bei Inkassodienstleistungen, da hier der RA sogar ganz auf eine Vergütung verzichten kann.
Rz. 11
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist gemäß § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässig (zu den Ausnahmen siehe aber Rdn 26 ff.). Eine Vergütungsvereinbarung wird auch als Honorarvereinbarung bezeichnet, jedoch ist Vergütungsvereinbarung der gesetzlich definierte Begriff.
Rz. 12
Vergütungsvereinbarungen sind für alle anwaltlichen Tätigkeiten zulässig, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter RA ausübt, denn § 3a Abs. 4 RVG ordnet an, dass in diesem Fall eine Vereinbarung über eine höhere als die gesetzliche Vergütung nach § 13 RVG nichtig ist. Eine die gesetzliche Vergütung nicht übersteigende Vereinbarung wäre zwar zulässig, aber nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht wirksam, solange die Prozesskostenhilfe bewilligt und nicht aufgehoben ist.
Rz. 13
Hinweis:
Da in § 34 Abs. 1 RVG für Anwaltstätigkeiten wie Beratung, Erstellung von schriftlichen Gutachten und Mediation keine Gebühren vorgeschrieben sind, soll der RA für diese Tätigkeiten mit dem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung treffen. Es muss also erst einmal eine Einigung über die zu zahlenden Gebühren erzielt werden. Deshalb wird in § 34 RVG der Begriff der Vergütungsvereinbarung nicht verwendet.
Rz. 14
In Fällen der Beratungshilfe kann der RA mit dem Rechtsuchenden nur für den Fall der Nichtbewilligung einer erst nach durchgeführter Beratung beantragten Beratungshilfe eine Vergütungsvereinbarung abschließen, wenn der RA auf diese Möglichkeit bei Mandatsübernahme hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 BerHG). Dagegen kann der RA bei Beratungshilfe sogar ganz auf eine Vergütung verzichten, was jedoch nicht zugunsten eines erstattungspflichtigen Gegners gelten soll (§ 4 Abs. 1 S. 4 RVG i. V. m. § 9 BerHG); ein RA kann demnach bei Beratungshilfe auf die Stellung eines Vergütungsantrags bei Gericht verzichten, wenn ihm der Aufwand für diesen Antrag zu hoch erscheint. Wenn der RA auf eine Bezahlung für seine Beratungstätigkeit verzichtet, wird dies übrigens "pro bono" genannt.
Hinweis:
Nach den §§ 48 und 49a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der RA grundsätzlich verpflichtet, Mandate im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder der Beratungshilfe zu übernehmen und dann auch nur die im RVG für diese Sachen vorgesehenen niedrigeren Gebühren zu berechnen. Voraussetzung für die Beiordnung des RA ist hier das finanzielle Unvermögen des Auftraggebers. Unter bestimmten Umständen kann der RA aber bei Prozesskostenhilfe auch Gebühren bis zu der für normale Fälle im RVG verordneten Höhe fordern, was in § 50 RVG geregelt ist.
Nach § 49 BRAO muss sich ein RA als Pflichtverteidiger in Straf- und Bußgeldsachen vom Gericht bestellen lassen. Jedoch muss der Beschuldigte, dem das Gericht den Pflichtverteidiger bestellt, nicht arm sein. Deshalb ist es in diesen Sachen durchaus zulässig, trotz gerichtlicher Bestellung eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, wenn der Mandant diese freiwillig unterschreibt und nicht etwa durch Haft oder ähnliches sich unter Druck gesetzt fühlt.
Rz. 15
Wirksam ist eine Vergütungsvereinbarung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 3a Abs. 1 RVG), wobei der RA standesrechtlich dazu verpflichtet ist, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass das vereinbarte Honorar die gesetzliche Vergütung übersteigt. Auf keinen Fall darf die Vergütungsvereinbarung in der Vollmacht enthalten sein. Auch muss der RA in der Vergütungsvereinbarung darauf hinweisen, dass ein unterlegener Gegner nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Eine Vereinbarung über die Ver...