Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 82
→ Dazu Aufgaben Gruppe 15
Vorbemerkung:
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der RA eine Vergütung, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzt (vgl. § 1 Rdn 4 ff.). Im Verhältnis zwischen RA und Mandant kann die dem RA zustehende Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gerichtlich festgesetzt werden.
Dagegen werden im Verhältnis der Prozessparteien untereinander die Verfahrenskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt.
In der Praxis wird zwischen den Begriffen Vergütungsfestsetzung und Kostenfestsetzung leider häufig nicht unterschieden, da einheitliche Antragsformulare bzw. Textbausteine für beide Verfahren benutzt werden.
Es ist jedoch so, dass im Kostenfestsetzungsverfahren bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und es nur noch um die Höhe der zu erstattenden Verfahrenskosten geht, wogegen es Zweck des Vergütungsfestsetzungsverfahrens ist, dem RA erst einen Titel für seinen Vergütungsanspruch zu besorgen und zugleich auf Kosten sparende Weise dem Auftraggeber die Sicherheit zu verschaffen, dass die Höhe der Vergütung gerichtlich überprüft wird.
Rz. 83
Zweck des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG ist, die Vergütung des RA in einem vereinfachten, billigen Verfahren in vollstreckbarer Form gerichtlich feststellen zu lassen und einen ordentlichen Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber und dem RA zu ersparen. Der RA kann dadurch kurzfristig einen Vollstreckungstitel erlangen, während der Auftraggeber auf einfache und kostengünstige Weise die Rechnung des RA gerichtlich nachprüfen lassen kann.
Gebührenschuldner des RA ist sein Auftraggeber. Deshalb wird der RA im Namen seines Auftraggebers die Verfahrenskosten gegen den Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen und später auch beitreiben lassen, wenn der Gegner zur Erstattung der Kosten verurteilt wurde (siehe § 1 Rdn 41 ff., insbesondere Rdn 47 ff.). Sollte der Gegner jedoch nicht erstattungspflichtig sein, weil er den Prozess gewonnen hat oder sollte er im Falle seiner Verurteilung zahlungsunfähig sein, wird der RA seine Vergütung vom eigenen Auftraggeber fordern und, falls dieser die Gebühren nicht zahlt, auch gegen ihn im Vergütungsfestsetzungsverfahren festsetzen lassen.
Merke:
Kostenfestsetzung – |
erfolgt durch den RA in Vollmacht und für seinen Auftraggeber aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den unterlegenen Gegner wegen der gesamten Verfahrenskosten. |
Vergütungsfestsetzung – |
soll dem RA einen Vollstreckungstitel wegen seiner Vergütung gegen seinen Auftraggeber verschaffen. |
Rz. 84
Beteiligte am Vergütungsfestsetzungsverfahren sind nur der RA und sein Auftraggeber. Das Gesetz nennt sie Antragsteller und Antragsgegner, wobei man den Auftraggeber meist auch dann als Antragsgegner bezeichnet, wenn er den Antrag gestellt hat. Dass ein Auftraggeber den Festsetzungsantrag stellt, ist übrigens in der Praxis selten; die überwiegende Zahl der Festsetzungsanträge wird vom RA gestellt. Der Gegner aus dem vorher stattgefundenen Prozess ist an dem Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht beteiligt.
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren findet nur auf Antrag statt. Antragsberechtigt sind nur der RA und auch sein Auftraggeber. Der Antrag ist zulässig, sobald die Vergütung fällig ist (§ 8 Abs. 1 RVG, siehe Rdn 7 ff.). Für den Antrag besteht kein Anwaltszwang, sodass der Auftraggeber den Antrag auch ohne anwaltliche Hilfe entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts stellen kann.
Rz. 85
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren nur bei der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach den Bestimmungen des RVG anwendbar, nicht etwa bei einem vereinbarten höheren Honorar (siehe auch Rdn 7 ff.). In Fällen der Honorarvereinbarung müssen die Gebühren eingeklagt oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Zu der gesetzlichen Vergütung gehören übrigens auch die in Nrn. 7000 ff. VV RVG geregelten Auslagen, aber nicht nur diese, sondern alle Auslagen, sofern sie in dem gerichtlichen Verfahren entstanden sind (so der Hinweis auf § 670 BGB). Außerdem ist die nach § 42 RVG gerichtlich festgestellte Pauschgebühr für den Wahlverteidiger im Vergütungsfestsetzungsverfahren festsetzbar.
Rz. 86
Die gesetzliche Vergütung muss dem RA im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erwachsen sein, was sich aus § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt. Der RA muss jedoch nicht Prozessbevollmächtigter gewesen sein, sondern es genügt auch eine Tätigkeit als Unterbevollmächtigter oder Verkehrsanwalt. Die Voraussetzung eines gerichtlichen Verfahrens hat zur Folge, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren unzulässig ist,
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wenn der RA ausschließlich mit außergerichtlichen Tätigkeiten beauftragt war, also z. B. mit außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, mit dem Abfassen von außergerichtlichen Mahn- oder Kündigungsschreiben, mit der Tätigkeit als Mediator (§ 34 RVG), mit der Erteilung eines Rates (§ 34 RVG) oder mit der Erstellung eines Gutachtens (§ 34 RVG)... |