Rz. 26

Das letzte Trennblatt der Akte beinhaltet dann noch eine Kopie der Abfindungserklärung (Vordruck des Haftpflichtversicherers) sowie die ggf. damit im Zusammenhang stehenden Anlagen. Diese Unterlagen schließen die Akte chronologisch ab. Personen(groß)schadensakten sollten (sofern Lagerkapazitäten vorhanden sind) über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus aufbewahrt werden. Der Grund liegt darin, dass der Versicherer ggf. eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben hat oder erklärt hat, sich so behandeln zu lassen, als sei am Tage der Unterzeichnung der Abfindungserklärung gegen ihn ein gerichtliches Feststellungsurteil ergangen. Damit verjährt das Stammrecht erst in 30 Jahren. Allerdings ist der Anwalt nicht verpflichtet, diese Unterlagen für seinen Mandanten 30 Jahre lange zu archivieren. Jedoch hat die lange Aufbewahrung der Unterlagen durchaus auch den Zweck der eigenen Enthaftung. Auch das sollte im Fokus bleiben.

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