Rz. 50

Als möglicher Nachteil für den Mandanten ist nicht zu übersehen, und hierüber ist der Mandant zu belehren, dass bei Anbahnung einer Prozessfinanzierung der Prozessfinanzierer die Kosten erst ab Abschluss des Finanzierungsvertrages trägt. Die Kosten der Fallaufbereitung und eines Klageentwurfes hat der Anspruchsinhaber selbst zu tragen. Nach bisherigem Stand der Rechtsprechung werden Kosten im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt.[30] Diesen Nachteil will Eversberg mit dem Argument relativieren, dass bei Prüfung der Erfolgsaussicht durch den Finanzierer eine "wertvolle Zweitmeinung" geboten wird, die quasi eine entscheidende Hilfe sein kann bei der Entscheidung über das prozessuale Vorgehen.[31]

 

Rz. 51

Im Übrigen erscheint es angezeigt, bei der Antragung eines Falles zur Prozessfinanzierung zu unterscheiden zwischen den Fällen, die ohne weitere Prüfung abgelehnt werden, und solchen Fällen, in denen die Erfolgsaussicht geprüft wird, ggf. in Verbindung mit weiterer Korrespondenz mit dem beteiligten Anwalt. In einem solchen Fall erscheint es vertretbar, dem kooperierenden Anwalt für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dies erscheint auch angemessen unter dem Aspekt, dass hierdurch geeignete Vorgänge zur Finanzierung angeboten werden. Dies wäre quasi "Investition in eine Geschäftschance".

 

Rz. 52

Für Unternehmen ist die Prozessfinanzierung neben der "Liquiditätsschulung" auch ein Mittel zur Vermeidung von Rückstellungen und Wertberichtigungen auf die eingeklagte Forderung.[32]

[30] OLG Koblenz, Beschl. v. 4.1.2006 – 14 W 810/05 – NJW 2006, 2196, veröffentlicht mit Sachverhalt und Gründen in NJW-RR 2006, 502.
[31] Eversberg, a.a.O. § 21 Rn 20, 21.
[32] Eversberg, a.a.O. § 21 Rn 29 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?