Prozessfinanzierung - Alternative im Einzelfall


Prozessfinanzierung

Als Dienst­leis­tung über­nehmen diverse Finan­zie­rungs­un­ter­nehmen/Ver­si­che­rungen unter bestimmten Vor­aus­set­zungen, z. B. Min­dest­höhe der For­de­rung, das Kos­ten­ri­siko eines aktiven Rechts­streits gegen eine Erfolgs­be­tei­li­gung. Beim Obsiegen im Prozess und erfolg­rei­cher Bei­trei­bung der For­de­rung werden dann regel­mäßig zuerst die Kosten des Gerichts, eines Sach­ver­stän­digen und des Rechts­an­walts des Klägers abge­deckt und der Rest­be­trag zwi­schen Pro­zess­fi­nan­zierer und dem Man­danten auf­ge­teilt (Quote zugunsten des Pro­zess­fi­nan­zie­rers ca. 30 %).

Der Anwalt infor­miert den Pro­zess­fi­nan­zierer aus­führ­lich und reicht die vor­be­rei­teten Pro­zess­un­ter­lagen wie die Kla­ge­schrift und weitere Unter­lagen (Beweis­mittel) beim Pro­zess­fi­nan­zierer ein. Gemeinsam mit dem Pro­zess­fi­nan­zierer wird geklärt, ob der Fall grund­sätz­lich für eine Finan­zie­rung geeignet ist. Der Pro­zess­fi­nan­zierer über­prüft regel­mäßig auf eigene Kosten die (über­wie­genden) Erfolgs­aus­sichten der beab­sich­tigen Klage und zudem auch die Bonität des Gegners.

Hat der Pro­zess­fi­nan­zierer sich ver­pflichtet, die Pro­zess­kosten zu über­nehmen, trägt er das volle Risiko hin­sicht­lich aller ent­ste­henden Pro­zess­kosten, also auch die der Gegen­seite. Der Mandant hat die Sicher­heit, ab der Finan­zie­rungs­zu­sage keine eigenen Mittel in den Prozess inves­tieren zu müssen. Das gilt auch, wenn ein erfolg­reich erstrit­tener Titel beim Gegner nicht rea­li­siert werden kann.

Kosten der Anfrage

Der Mandant muss darauf hin­ge­wiesen werden, dass regel­mäßig keine Anfragen bei meh­reren Pro­zess­fi­nan­zie­rern gleich­zeitig gestellt werden können. Der Anwalt muss sich also sorg­fältig mit der Auswahl des Pro­zess­fi­nan­zie­rers beschäf­tigen. Falls keine Pro­zess­fi­nan­zie­rung über­nommen wird, zahlt der Mandant die Arbeit des Anwalts für die Anfrage allein.

Pro­zess­fi­nan­zie­rungen kommen in Betracht, wenn keine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­tritt und Pro­zess­kos­ten­hilfe nicht infrage kommt. Pro­zess­fi­nan­zie­rung kann – von Unter­nehmen zu Unter­nehmen ver­schieden – in Betracht kommen für die aktive Gel­tend­ma­chung fol­gender Ansprüche:

  • Erbrecht­liche Ansprüche
  • Ansprüche aus Arzt­haf­tung
  • Ansprüche auf Archi­tek­ten­ho­norar
  • Handels- und gesell­schafts­recht­liche Ansprüche
  • Scha­dens­er­satz­an­sprüche aus uner­laubter Hand­lung
  • Ansprüche aus dem Marken- und Urhe­ber­recht
  • Fami­li­en­recht­liche Ansprüche, z. B. auf Zuge­winn­aus­gleich etc.

Ein Anwalt sollte die Liste der wich­tigsten Anbieter (zu finden im Internet) für Pro­zess­fi­nan­zie­rungen bereithalten, um dem Man­danten diese Alter­na­tive vor­zu­stellen. Bei der Recherche kann die vom Anwaltsblatt herausgegebene und online abrufbare Marktübersicht über seriöse Prozessfinanzierer helfen und eine erste Orientierung geben. Die Übersicht erfasst nur solche Prozessfinanzierer, bei denen der Mandant einen Anwalt seiner Wahl beauftragen kann.

Marktrecherche zur Prozessfinanzierung ist eigene Angelegenheit

Anwälte, die die Prüfung einer möglichen Prozessfinanzierung übernehmen, sollten sich hierfür einen besonderen, gebührenpflichtigen Auftrag erteilen lassen. Der Mandant kann nicht erwarten, dass der Anwalt eine umfangreiche Marktrecherche völlig kostenlos übernimmt. Anwälte, die einen solchen Auftrag übernehmen, sollten sich vorher unbedingt von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden lassen, da schon die Recherche ohne Weitergabe hochsensibler Daten häufig nicht möglich ist.

Begrenzte Prozessfinanzierung durch Anwalt selbst

In wenigen Ausnahmefällen kann der Rechtsanwalt eine Prozessfinanzierung auch selbst übernehmen. Bei Erbringung einer Inkassodienstleistung sowie in Angelegenheiten, in denen gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 RVG die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig ist, kann der Anwalt sich gemäß § 49 b Abs. 2 Satz 2 BRAO verpflichten, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Dies wird er in der Praxis nur tun, wenn die Erfolgsaussichten des zu übernehmenden Mandats das Risiko des Unterliegens deutlich überwiegen.

Schlagworte zum Thema:  Anwaltsgebühren, Kanzleimanagement