Der Anwalt informiert den Prozessfinanzierer ausführlich und reicht die vorbereiteten Prozessunterlagen wie die Klageschrift und weitere Unterlagen (Beweismittel) beim Prozessfinanzierer ein. Gemeinsam mit dem Prozessfinanzierer wird geklärt, ob der Fall grundsätzlich für eine Finanzierung geeignet ist. Der Prozessfinanzierer überprüft regelmäßig auf eigene Kosten die (überwiegenden) Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage und zudem auch die Bonität des Gegners.
Hat der Prozessfinanzierer sich verpflichtet, die Prozesskosten zu übernehmen, trägt er das volle Risiko hinsichtlich aller entstehenden Prozesskosten, also auch die der Gegenseite. Der Mandant hat die Sicherheit, ab der Finanzierungszusage keine eigenen Mittel in den Prozess investieren zu müssen. Das gilt auch, wenn ein erfolgreich erstrittener Titel beim Gegner nicht realisiert werden kann.
Kosten der Anfrage
Der Mandant muss darauf hingewiesen werden, dass regelmäßig keine Anfragen bei mehreren Prozessfinanzierern gleichzeitig gestellt werden können. Der Anwalt muss sich also sorgfältig mit der Auswahl des Prozessfinanzierers beschäftigen. Falls keine Prozessfinanzierung übernommen wird, zahlt der Mandant die Arbeit des Anwalts für die Anfrage allein.
Prozessfinanzierungen kommen in Betracht, wenn keine Rechtsschutzversicherung eintritt und Prozesskostenhilfe nicht infrage kommt. Prozessfinanzierung kann – von Unternehmen zu Unternehmen verschieden – in Betracht kommen für die aktive Geltendmachung folgender Ansprüche:
- Erbrechtliche Ansprüche
- Ansprüche aus Arzthaftung
- Ansprüche auf Architektenhonorar
- Handels- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche
- Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
- Ansprüche aus dem Marken- und Urheberrecht
- Familienrechtliche Ansprüche, z. B. auf Zugewinnausgleich etc.
Ein Anwalt sollte die Liste der wichtigsten Anbieter (zu finden im Internet) für Prozessfinanzierungen bereithalten, um dem Mandanten diese Alternative vorzustellen. Bei der Recherche kann die vom Anwaltsblatt herausgegebene und online abrufbare Marktübersicht über seriöse Prozessfinanzierer helfen und eine erste Orientierung geben. Die Übersicht erfasst nur solche Prozessfinanzierer, bei denen der Mandant einen Anwalt seiner Wahl beauftragen kann.
Marktrecherche zur Prozessfinanzierung ist eigene Angelegenheit
Anwälte, die die Prüfung einer möglichen Prozessfinanzierung übernehmen, sollten sich hierfür einen besonderen, gebührenpflichtigen Auftrag erteilen lassen. Der Mandant kann nicht erwarten, dass der Anwalt eine umfangreiche Marktrecherche völlig kostenlos übernimmt. Anwälte, die einen solchen Auftrag übernehmen, sollten sich vorher unbedingt von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden lassen, da schon die Recherche ohne Weitergabe hochsensibler Daten häufig nicht möglich ist.
Begrenzte Prozessfinanzierung durch Anwalt selbst
In wenigen Ausnahmefällen kann der Rechtsanwalt eine Prozessfinanzierung auch selbst übernehmen. Bei Erbringung einer Inkassodienstleistung sowie in Angelegenheiten, in denen gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 RVG die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig ist, kann der Anwalt sich gemäß § 49 b Abs. 2 Satz 2 BRAO verpflichten, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Dies wird er in der Praxis nur tun, wenn die Erfolgsaussichten des zu übernehmenden Mandats das Risiko des Unterliegens deutlich überwiegen.