Rz. 57

Dem Anwalt als Interessenvertreter des Mandanten fällt die besondere Bedeutung zu, die für die Prozessfinanzierung geeigneten Fälle zu erkennen und den Mandanten hierauf hinzuweisen. Dabei gilt regelmäßig, dass der Anwalt in Fällen, in denen es sich primär oder ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, den Vorgang kaum einem Prozessfinanzierer antragen wird, wenn er nach eingehender rechtlicher Überprüfung (speziell der maßgebenden Rechtsprechung) sicher von einem Prozesserfolg ausgeht. Anders kann die Ausgangslage in der Beurteilung der Erfolgsaussicht sein, wenn der Erfolg von entsprechenden qualifizierten gutachtlichen Stellungnahmen abhängt. In einem solchen Fall ist die mögliche Unterstützung durch den Prozessfinanzierer als wichtige Hilfe zu sehen. Das Erkennen und Empfehlen von Vorgängen zur Prozessfinanzierung liegt aber nicht nur beim Anwalt. Beispielhaft sind aufzuführen Krankenkassen (gesetzliche wie private), die bei ärztlichen Kunstfehlern Betroffene auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinweisen sollten. Gleiches gilt z.B. auch für Berufsorganisationen, die ihre Mitglieder auf die Möglichkeit der Verfolgung von Ansprüchen durch Prozessfinanzierung aufmerksam machen sollten.

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