Rz. 68

Erklärt der Prozessfinanzierer seine Bereitschaft, die Prozessfinanzierung des ihm angetragenen Rechtsstreites zu übernehmen, kommt es zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags. Wichtigste Regelungspunkte dieses Vertrages sind:

Der Prozessfinanzierer stellt den Anspruchsinhaber von allen Verfahrenskosten frei und finanziert diese komplett vor.
Der Anspruchsinhaber, ggf. vertreten durch den Anwalt, und der Prozessfinanzierer vereinbaren, dass im Erfolgsfall der Prozesserlös im vereinbarten Verhältnis geteilt wird. Die Quote der Erfolgsbeteiligung ist i.d.R. abhängig vom Streitgegenstand; teilweise sehen die Vertragsbedingungen auch unterschiedliche Erfolgsbeteiligungen vor, differenziert nach Instanzen oder Verfahrensdauer.
Die streitige Forderung wird i.d.R. an den Prozessfinanzierer zur Sicherheit seiner Erfolgsbeteiligung/Kosten im Rahmen einer stillen Zession abgetreten.
Der Anspruchsinhaber beauftragt den Anwalt mit der Prozessführung.
Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich zur Durchführung des Prozesses und der Erfolgsbeteiligung des Finanzierers.
Verzicht des Anspruchsinhabers auf prozessgestaltende (kostenauslösende) Maßnahmen ohne Zustimmung des Finanzierers.
Regelungen zu den Kündigungsrechten für Anspruchsinhaber und Prozessfinanzierer und zu Abstimmungserfordernissen (z.B. bei Vergleichsangeboten).
Regelung von Nebenpflichten, so z.B. Auskunfts- und Informationspflichten, Pflicht zur Geheimhaltung, Zahlung einer Vergütung an den bevollmächtigten Anwalt des Anspruchsinhabers. Verauslagte Verfahrenskosten sind im vereinbarten Beteiligungsverhältnis zu erstatten, und zwar aus dem erzielten Ertrag vor dessen Aufteilung.[45]
Teilweise enthalten Finanzierungsverträge auch Vereinbarungen, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ein Schiedsgericht entscheidet.[46]
[45] Vgl. hierzu auch Eversberg, a.a.O. § 21 Rn 169 sowie Jaskolla, a.a.O. S. 17 ff. sowie S. 26 ff.
[46] Zur Reichweite einer Schiedsabrede, betreffend Prozessfinanzierungs- und Darlehensvertrag, OLG München, Urt. v. 13.10.2004 – VII U 3722/04 – NJW 2005, 832.

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