Der E hat gegen M eine Forderung in Höhe von 100.000 EUR. Er hat den Rechtsanwalt R mit der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs beauftragt. Nach dem plötzlichen Tod des E treten seine beiden Söhne A und B an dessen Stelle. Wie hoch ist die gesetzliche Vergütung des R bei Obsiegen nach dem RVG?
Durch den Tod des E sind seine beiden Söhne in das Auftragsverhältnis mit R eingetreten mit der Folge, dass der R nach umstrittener Ansicht nun mehrere Auftraggeber vertritt. Die Vertretung der Erbengemeinschaft von A und B hat zur Folge, dass hier im Rahmen der Gegenstandsgleichheit eine Gebührenerhöhung um 0,3 nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG in Betracht kommt. Bei der Vergütungsabrechnung, in der eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Betracht kommt, muss § 7 Abs. 2 RVG berücksichtigt werden. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG schuldet jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Diese Abrechnung wird durch § 7 Abs. 2 S. 2 RVG dahingehend beschränkt, dass der Rechtsanwalt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern kann. Das bedeutet für das Beispiel, dass zunächst die Gebühren berechnet werden, die der Rechtsanwalt gegenüber dem einzelnen Auftraggeber geltend machen kann, bevor die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG berücksichtigt werden kann.
1. Berechnung der einzelnen Gebühren für A und B (RVG-Werte ab dem 1.1.2021):
Gegenstandswert |
100.000,00 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) |
2.151,50 EUR |
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) |
1.986,00 EUR |
Auslagenpauschale |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) |
789,93 EUR |
Jeweilige Vergütungssumme |
4.947,43 EUR |
2. Berechnung der Gebühren unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung (RVG-Werte ab dem 1.1.2021):
Gegenstandswert |
100.000,00 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) |
2.151,50 EUR |
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) |
1.986,00 EUR |
0,3 Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) |
496,50 EUR |
Auslagenpauschale |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) |
884,26 EUR |
Vergütungssumme |
5.538,26 EUR |
Im Ergebnis kann Rechtsanwalt R zunächst von A und B jeweils eine Vergütung in Höhe von 4.947,43 EUR nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG verlangen. Die Vergütung von insgesamt 8.894,86 EUR wird aber durch § 7 Abs. 2 S. 2 RVG auf die um 0,3 erhöhten Gebühren von 5.538,26 EUR beschränkt. R kann daher von A und B nicht mehr als 5.538,26 EUR als Vergütung verlangen. Zur Frage, wie die Rechnung bei mehreren Auftraggebern auszusehen hat, vgl. § 4 Rdn 71 ff.