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Obwohl § 4a RVG sowie die "Legal-Tech-Reform" mittlerweile zum Teil die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars vorsehen, bleibt es generell bei der Versagung einer solchen Vereinbarung. Entsprechend sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO Vereinbarungen unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (siehe näher hierzu Rdn 100 ff.).

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