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Für Dritte wird sich die neue Regelung in § 9a Abs. 1 S. 2 WEG segensreich auswirken. Denn nach früherem Recht bestimmte sich ihr Geschäftspartner u.U. nach Kriterien, die für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar waren. Beispielsweise setzte das Entstehen einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft voraus, dass der erste Erwerber seinen Besitz am Sondereigentum vom teilenden Eigentümer übertragen bekam.[11] Ob dies der Fall war oder ob sich der Erwerber den Besitz eigenmächtig verschafft hatte, konnten Außenstehende regelmäßig nicht beurteilen. Nun bedarf es nur noch des einfachen Blicks in das Grundbuch, um erkennen zu können, wer der richtige Ansprechpartner ist. Sind die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt, kann nur der teilende Eigentümer Vertragspartner für alle Rechtsgeschäfte sein, die das Grundstück betreffen. Sind die Wohnungsgrundbücher dagegen bereits angelegt, kommt nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartner in Betracht.

[11] BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 80/15, WuM 2016=MDR 2016, 264 = ZMR 2016, 299.

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