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Ähnliche Probleme wie bei ordnungswidrigen Beschlussfassungen können sich im Zusammenhang mit Zustimmungen zu baulichen Veränderungen geben. Solange er einziger Eigentümer ist, hat mit dem teilenden Eigentümer in jedem Falle auch jeder beeinträchtigte Miteigentümer der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 3 WEG zugestimmt. Ob der begünstigte Miteigentümer die Gestattung der baulichen Veränderung durch Beschluss verlangen kann, hängt somit nach einem Eigentümerwechsel von der Wirkung der Zustimmung gegen Sonderrechtsnachfolger ab. Auch hier empfiehlt sich bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage eine Zusicherung im Erwerbsvertrag, ob und welchen baulichen Veränderungen der teilende Eigentümer zugestimmt hat.

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