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Letztlich wird es durch diese gesetzliche Regelung zu einem erheblichen Vertrauensverlust auf Seiten der Vertragspartner von Wohnungseigentümergemeinschaften kommen. Denn bislang sicherte ihre in § 11 Abs. 3 WEG a.F. geregelte und inhaltsgleich in § 9a Abs. 5 WEG übernommene Insolvenzunfähigkeit[46] nicht zuletzt ihre Kreditwürdigkeit. Der Gläubiger konnte darauf vertrauen, unabhängig von der Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen "unsterblichen" Schuldner zurückgreifen zu können. Selbst der nach früherem Recht vorgesehene Fall der Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in einer Hand und die damit einhergehende Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft änderte hieran nichts. Denn dann blieb der Eigentümer aller Einheiten als Schuldner. Nunmehr führt alleine der Antrag des Eigentümers aller Einheiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG zum ersatzlosen Wegfall des Schuldners. Dies kann selbst in finanziell gut ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen der Rechtsverkehr nicht mit wirtschaftlichen Problemen rechnet, zu Ausfällen der Gläubiger führen. Denn der Eigentümer aller Einheiten kann die Ausschüttung der Rücklagen durch allenfalls anfechtbaren Beschluss herbeiführen und anschließend den Antrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG auf Schließung der Wohnungsgrundbücher stellen. Dem Gläubiger geht dann ohne jede Vorwarnung etwa in Form verzögerter Zahlungen der Schuldner verloren.

[46] BT-Drucks 19/18791, S. 48.

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