Rz. 283

Gläubiger des Anspruchs gem. § 2287 Abs. 1 BGB ist der einzelne Vertragserbe bzw. Schlusserbe des gemeinschaftlichen Testaments. Der Anspruch entsteht mit dem Anfall der Erbschaft, also dem Tod des Erblassers. Vor dem Erbfall können grundsätzlich weder Maßnahmen zur Sicherung eines solchen Anspruchs noch eine Feststellungsklage gegen den Beschenkten erhoben werden, Ausnahmen sind aber denkbar.[438]

Der Anspruch entsteht originär in der Person des Erben und gehört nicht zum Nachlass. Mangels Nachlasszugehörigkeit kann er nicht vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Wurde Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so steht bis zum Eintritt des Nacherbfalls der Anspruch aus § 2287 BGB dem Vorerben, danach dem Nacherben zu.

Da der Anspruch aus § 2287 BGB nicht zum Nachlass gehört, können mehrere Erben diesen Anspruch nicht in Prozessstandschaft gem. § 2039 BGB geltend machen, vielmehr steht der Anspruch anteilig jedem Erben entsprechend seiner Erbquote zu.[439]

Schuldner ist stets der Beschenkte, niemals der Erblasser oder gegebenenfalls ein anderer Miterbe.

[438] MüKo/Musielak, § 2287 Rn 20; a.M.: OLG Koblenz MDR 1987, 935; OLG München NJW-RR 1996, 328.

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