Rz. 155

§ 1568a Abs. 3 S. 1 BGB ist der mietrechtlichen Regelung im Fall des Todes des Allein- (§ 563 BGB) oder Mitmieters (§ 563a BGB) nachgebildet.[412] Folgerichtig ordnet § 1568a Abs. 3 S. 2 BGB die entsprechende Anwendung des Sonderkündigungsrechts nach § 563 Abs. 4 BGB an. Diese Anordnung war erforderlich, um den mit der Sonderrechtsnachfolge verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht zu kompensieren und in besonderen Fällen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG Rechnung zu tragen; darüber hinaus verhindert die entsprechende Anwendung eine unsachgemäße Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Fällen der §§ 563, 563a BGB.

 

Rz. 156

§ 563 Abs. 4 BGB lautet:

 

Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Rz. 157

Dem Vermieter steht nach der Vorschrift innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Sonderrechtsnachfolge ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist (nach § 573d BGB diejenige gem. §§ 573, 573a BGB) zu, wenn in der Person des Ehegatten, der nunmehr alleine Partei des Mietvertrags auf Mieterseite ist, ein wichtiger Grund vorliegt. Wegen der vergleichbaren Sachlage entsprechen die an den wichtigen Grund zu stellenden Anforderungen denjenigen des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Untervermietung; es ist deshalb insbesondere darauf abzustellen, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter zugemutet werden kann.[413] Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der Ehegatte den Hausfrieden stört bzw. gestört hat oder dies zu erwarten ist; gleiches gilt hinsichtlich der Beschädigung der Mietsache, d.h. der Wohnung. Auch die Zahlungsunfähigkeit stellt einen wichtigen Grund dar; allerdings sind hierbei auch öffentliche Hilfen wie Wohngeld und Sozialhilfe ebenso zu berücksichtigen wie Unterhaltsansprüche des überlassungsberechtigten gegen den überlassungsverpflichteten Ehegatten.

Die Monatsfrist des § 563 Abs. 4 BGB beginnt im Falle des § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB mit dem Zugang der zweiten Mitteilung, im Falle des § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB mit der Kenntnis der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung.

[412] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks 635/08, 44.
[413] Schmidt-Futterer/Gather, § 563 Rn 39.

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