Rz. 41

Die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist als Motiv des Willens, die häusliche Gemeinschaft nicht herzustellen, ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, dass zusätzlich zu dem Trennungswillen vorliegen muss.[99] Dabei ist freilich gerade nicht der Nachweis der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich, insbesondere nicht der Wegfall der ehelichen Gesinnung an sich. Nach dem Sinn und Zweck des Getrenntlebens im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB als Grundlage der Scheiternsvermutungen des § 1566 BGB, darf gerade keine sogenannte "kleine Zerrüttungsprüfung" vorgenommen werden.[100]

[99] Hierauf weist Staudinger/Rauscher, § 1567 Rn 3 zutreffend hin.
[100] Ausführlich Staudinger/Rauscher, § 1567 Rn 28, 29, 93; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 27 Rn 76; Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1567 Rn 11; Schwab/Schwab, Handbuch, II Rn 144 mit dem zutreffenden Hinweis dort in Fn 23 auf die insoweit missverständliche Formulierung des BGH FamRZ 1989, 479, 480, und OLG Hamm FamRZ 1990, 166, 167.

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