Rz. 41
Die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist als Motiv des Willens, die häusliche Gemeinschaft nicht herzustellen, ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, dass zusätzlich zu dem Trennungswillen vorliegen muss.[99] Dabei ist freilich gerade nicht der Nachweis der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich, insbesondere nicht der Wegfall der ehelichen Gesinnung an sich. Nach dem Sinn und Zweck des Getrenntlebens im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB als Grundlage der Scheiternsvermutungen des § 1566 BGB, darf gerade keine sogenannte "kleine Zerrüttungsprüfung" vorgenommen werden.[100]
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