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Liegen die besonderen und strengen Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB nicht vor, so kann die zur Vermietung berechtigte Person eine Befristung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung ihrer berechtigten Interessen unbillig ist, § 1568a Abs. 5 S. 2 Alt. 2 BGB.

Die Gesetzesverfasser nennen in der Begründung keine konkreten Beispiele, wann ein unbefristeter Mietvertrag für den Vermieter unbillig ist. Es lässt sich lediglich entnehmen, dass die dingliche Berechtigung des Vermieters und die Zumutbarkeit des sofortigen Auszugs des überlassungsberechtigten Ehegatten in die Abwägung einzubeziehen sind. Götz und Brudermüller[465] halten die 2. Alternative des § 1585a Abs. 5 S. 2 BGB zutreffend für überflüssig. Das Mietrecht bietet mit § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine angemessene Lösung an: Handelt es sich um ein Mietverhältnis nur zum vorübergehenden Gebrauch, was der Fall ist, wenn es von vornherein bei Abschluss des Mietvertrags für eine kürzere absehbare Zeit geschlossen wird, wobei der Zeitraum auch ein Jahr übersteigen kann[466] – sind eine Befristung unabhängig von den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB möglich und bestimmte Mieterschutzvorschriften ausgeschlossen. Es sollte deshalb bereits bei der Stellung des Antrags nach § 1568a Abs. 5 S. 1 BGB durch die zur Vermietung berechtigte Person ein entsprechender Antrag unter Berücksichtigung des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestellt werden.

[465] NJW 2008, 3025, 3028.
[466] Palandt/Weidenkaff, § 549 Rn 15.

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