Rz. 11

Auch für Minderjährige und die vormundschaftliche Genehmigung ergeben sich Änderungen. Für Eltern gelten über § 1643 Abs. 1 BGB n.F. weitgehend die Regelungen wie für einen Betreuer, für Vormünder gem. § 1799 BGB n.F. (siehe Rdn 6). Für Grundpfandrechte (keine Genehmigungsbedürftigkeit, § 1643 Abs. 2 BGB n.F.) sowie für Miet- oder Pachtverträge (differenzierte Regelung, § 1643 Abs. 4 S. 1 sowie Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 1853 1 Nr. 2 bzw. § 1799 Abs. 2 BGB n.F.) gelten abweichende Regelungen.

Gemäß § 1643 Abs. 5 BGB n.F. sind für Eltern § 1854 Nr. 6–8 BGB n.F. nicht anzuwenden, also die Regelungen zum Vergleich, Schiedsverfahren, Sicherheiten bei Forderungen und Schenkungen. Für Vormünder werden gem. § 1799 Abs. 1 BGB n.F. nur § 1854 Nr. 7 und 8 BGB n.F. ausgeschlossen, nicht also die Genehmigungsbedürftigkeit bei Vergleichen und Schiedsverfahren.

 

Rz. 12

Die vertragliche Aufhebung wird über §§ 1643 Abs. 1, 1799 Abs. 1 BGB n.F. wieder genehmigungsbedürftig. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7.2017[12] entfiel die bis dahin in § 2290 Abs. 2 S. 1, 2 BGB vorgesehene Genehmigungsbedürftigkeit durch die Eltern oder den Vormund. Da dies im Widerspruch zur Genehmigungsbedürftigkeit des Erbverzichts durch den Vormund nach § 2347 BGB steht, wurde es wieder geändert.[13]

 

Rz. 13

Gemäß § 1643 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. sind für Eltern Auseinandersetzungs- und Abschichtungsverträge ausdrücklich genehmigungsfrei.[14]

Eine weitere ungeregelte Frage wird nun verbindlich beantwortet. Gem. § 1643 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. ist eine Ausschlagung abweichend von § 1851 Nr. 1 BGB n.F. genehmigungsfrei, wenn der Elternteil nicht neben dem Kind zum Erben berufen war. Der typische Fall der Kettenausschlagung bei überschuldeten Erbschaften ist damit als genehmigungsfrei geklärt, wie es schon bislang gehandhabt wurde.[15]

Damit ist die Genehmigung notwendig, wenn bei gesetzlicher Erbfolge der Ehegatte neben dem Kind erbt und das sogar, wenn er auch für sich selbst ausschlägt. Eine entsprechende Situation kann bei gewillkürter Erbfolge entstehen. Ist das Kind aber gewillkürter Ersatzerbe seines zunächst zum Erben berufenen Elternteils, darf der Elternteil die Erbschaft für das Kind genehmigungsfrei ausschlagen, wenn er zunächst für sich ausgeschlagen hat.

 

Rz. 14

Nach Münch wird nun aber eine so genannte "selektive Ausschlagung" genehmigungsfrei möglich sein, bei der nur für eines oder einzelne von mehreren Kindern ausgeschlagen und die Erbschaft dadurch "gelenkt" wird. Der Gesetzgeber habe an der bisherigen Formulierung festgehalten, so dass eine teleologische Reduktion nicht mehr möglich sei.[16] Ob das so bedacht war und beibehalten werden sollte, erscheint fraglich. Jedenfalls entbindet das Fehlen von der Genehmigungspflicht die Eltern nicht von pflichtgemäßem Handeln. Wird die Erbschaft also zum Nachteil eines Kindes gelenkt, kann dieses ggf. Schadensersatz geltend machen.

 

Rz. 15

Das Verfahren bei der Genehmigung für Eltern entspricht gem. § 1644 BGB n.F. weitgehend dem für den Betreuer. Es wird auf die §§ 18551856 Abs. 2, 1857 f. BGB n.F. verwiesen.

Ergänzungsbetreuer wird es z.B. bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft weiter geben. Der § 1817 Abs. 5 BGB n.F. entspricht § 1899 BGB a.F. (siehe § 11 Rdn 30 f.).

[12] BGBl I 2017, 2429.
[13] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 317.
[14] Münch, FamRZ 2020, 1513, 1516.
[15] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 5.
[16] Münch, FamRZ 2020, 1513, 1516.

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