Rz. 33

Betroffen sind nur Zuwendungen an Berufsbetreuer, womit auch Vereins- und Behördenbetreuer gefasst werden.[34] Zimmermann meint, dass frühere Berufsbetreuer nicht unter die Regelung fallen, wenn also die Testierung nach Ende des Amtes erfolgte.[35] Systematisch wird das zutreffend sein, eröffnet aber Missbrauchsmöglichkeiten, indem die Betreuung niedergelegt oder in eine ehrenamtliche umgewandelt und dann die Erbeinsetzung betrieben wird.

 

Rz. 34

Grundsätzlich ist es nachzuvollziehen, dass ehrenamtliche Betreuer nicht betroffen sein sollen, da sie oft aus dem persönlichen Umfeld des Betreuten stammen, also Ehegatten, Geschwister, Kinder und Enkel sind. Allerdings stammen nach Überzeugung des Autors[36] die große Mehrzahl der problematischen Fälle aus dem Kreis der ehrenamtlichen Betreuer, die aber erst kurz vor der Betreuerbestellung engeren oder überhaupt Kontakt zu dem Betreuten aufgenommen und sein Vertrauen gewonnen haben.[37] Zwar ist zuzugeben, dass sich viele dieser Personen Vorsorgevollmachten oder faktischer Einflussnahmen bedienen (der Betroffene unterzeichnet eine Immobilienübertragung beim Notar selbst) und eine Anwendung des § 30 BtOG auf diese Fälle daher keinen Effekt haben wird. Zumindest für einen Teil und insbesondere die Fälle, in den ggf. auf Intervention Dritter immerhin eine Betreuung eingerichtet wurde, um z.B. Vollmachtsmissbrauch zu verhindern, würde ein gewisser Schutz geschaffen.

 

Rz. 35

Für die ehrenamtlichen Betreuer, welche lauter handeln, könnte eine Ausnahmevorschrift ohne weiteres helfen. Dann wäre eine offene, selbstbestimmte Verfügung auch zugunsten des ehrenamtlichen Betreuers weiter möglich. Wenn auch so genannte "stille" Verfügungen ermöglicht werden, bei denen der Bedachte nichts von der Errichtung weiß, wird die Testierfreiheit der Betroffenen kaum eingeschränkt und keinesfalls unzumutbar.

 

Rz. 36

Eine Umgehung ist mit dieser engen Fassung des Personenkreises gem. § 30 BtOG schließlich leicht möglich: Der Betreuer kann darauf hinwirken, dass eine ihm nahestehende Person bedacht wird, wie z.B. sein Ehegatte oder Kind. Auch eine Amtsbeendigung ist denkbar.[38]

[34] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 420.
[35] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 420.
[36] Entsprechend z.B.: Mau, BAB 2018, 131.
[37] Ähnlich kritisch: Zimmermann, ZErb 2021, 418, 419.
[38] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 420.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge