Rz. 43
Der Gesetzestext untersagt die Annahme der Leistung, auch bei solcher durch Erbfall, bei denen die Annahme gar nicht ausdrücklich erklärt wird, sondern durch Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgt, die Erbschaft (nur) als angenommen gilt, § 1943 BGB. Die Schenkung oder die Zuwendung mittels letztwilliger Verfügung bleiben wirksam. Zu einer Ausschlagung ist der Betreuer nicht verpflichtet. Auch die Annahme einer Erbschaft trotz der Untersagungsregelung ist wirksam. Der Betreuer ist weder zu einer Rückgabe noch zu einer Ausschlagung verpflichtet. Im konkreten Fall bleibt für den Betreuten und die sonst erbrechtlich Begünstigten alles beim Alten.
Wichtige Regelung
Die Annahme der Leistung bleibt trotz der Untersagung wirksam.
Rz. 44
Der Vorschlag auch des Bundesrates, entsprechend der Regelung nach § 14 HeimG eine Verbotsnorm zu formulieren, nach welcher es i.V.m. § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Zuwendung kommen würde, wurde abgelehnt.
Die Gesetzesbegründung meint, dass so die Testierfreiheit nicht beeinträchtigt werden würde. Tatsächlich ist aber das Gegenteil zu befürchten. Wird ein Betreuter von einem Betreuer zu einer Testierung zugunsten des Betreuers bewegt, ist eine Testierunfähigkeit naheliegend. Der Betreute ist meist beeinflussbar, was eigentlich auch gesehen wurde, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht. Die Gründe dafür entsprechen denen für die Einrichtung der Betreuer. An die Feststellung der Testierunfähigkeit werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Nach hier vertretener Ansicht wird dabei der Beeinflussbarkeit älterer Menschen bei Inaussichtstellung des Entzuges von Unterstützung zu wenig Bedeutung eingeräumt. Aber auch unabhängig davon ist die Testierunfähigkeit nach dem Erbfall nur schwer festzustellen und zu beweisen. Wenn aber nicht geregelt wird, dass nach der Einflussnahme auf schutzbedürftige Personen das Ergebnis der Einflussnahme unwirksam wird, also das Testament unwirksam ist, werden dadurch frühere letztwillige Verfügungen betroffen. Im Zustand der Testierfähigkeit errichtete Testamente werden unwirksam oder eine in der Form einer negativen Testierfreiheit bewusst belassene gesetzliche Erbfolge wird ausgeschlossen. Damit wird die Testierfreiheit massiv beeinträchtigt.
Rz. 45
Zu beachten ist, dass der Grund für die Einflussnahme – die Bestellung eines Betreuers – vom Staat gesetzt und in der Art und Weise von ihm bestimmt wurde, da der Betreuer vom Gericht eingesetzt wurde. In diesen Fällen besteht nach hier vertretener Ansicht eine deutlich erhöhte Schutzpflicht des Staates, welcher durch diese Regelung nicht entsprochen wird.
Nach hiesiger Ansicht wäre ein deutlich besserer Schutz leicht möglich, ohne die Testierfreiheit unzumutbar einzuschränken. Danach wäre eine (letztwillige) Verfügung zugunsten aller Betreuer grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht vorab genehmigt wurden, ggf. mit der Ausnahme stiller Verfügungen zugunsten von ehrenamtlichen Betreuern. In einem Genehmigungsverfahren wäre der Testierfähigkeit des Betroffenen zu prüfen.
Rz. 46
Schlägt der Betreuer die Erbschaft aus, entstehen ihm Kosten. Nach hier vertretener Ansicht sollten diese von dem Betreuten bzw. seinen Erben zu ersetzende Auslagen sein.
Rz. 47
Ein Verstoß gegen § 30 BtOG wird als Grund für den Widerruf der Registrierung gem. § 27 BtOG gesehen. Dies erfolgt als Verwaltungsakt, was im Verwaltungsrechtsweg angreifbar ist. Es erscheint aber zweifelhaft, ob der Widerruf tatsächlich abschreckend sein kann. Wird der Betreuer Erbe eines großen Vermögens, ist einerseits der Schaden entstanden, andererseits eine Vermögenssituation, die eine Tätigkeit als Betreuer zumindest für einige Zeit überflüssig macht. Allerdings können so Wiederholungen verhindert werden, was gerade gegen planmäßig handelnde Personen wirksam sein könnte.
Rz. 48
Der Betreuer kann bei der Annahme einer Schenkung entlassen werden, § 1868 BGB n.F. Bis dahin behält er seinen Vergütungsanspruch. Bei der Annahme einer Erbschaft hat der Betreuer den vollen Vergütungsanspruch, da die Betreuung mit dem Tod des Betreuten ohnehin beendet ist.
Den Erben wird im Einzelfall, wenn der Betreuer die Erbschaft nicht ausschlägt, nur die Berufung auf eine (schwer zu beweisende) Testierunfähigkeit oder auf Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB (an die hohe Anforderungen gestellt werden) bleiben.