Rz. 82
Der Anwalt sollte, wenn er Wiedervorlagefristen verfügt, darauf achten, dass diese nicht zu kurzfristig bestimmt werden. Das Ziehen und spätere Wegsortieren der Akten bindet erhebliche Personalkräfte und führt dazu, dass die Akten, die einfach nur weiter "vorgestellt" werden, längere Zeit in Stößen herumliegen, weil die Zeit für das Wegräumen nicht gefunden wird.
Rz. 83
Dies birgt die bereits beschriebene Gefahr, dass die Akten immer schwerer auffindbar sind, was erhebliche Kosten (hohe Personalkosten durch lange Suchzeiten) und eine schlechte Reputation beim Mandanten zur Folge hat.
Rz. 84
Die sicherlich am häufigsten vorkommende Wiedervorlagefrist ist die von einem Monat. Diese Frist wird in einigen EDV-Anlagen automatisch gesetzt, wenn nicht etwas anderes eingegeben wird. Wenn die Kanzlei über eine solche Anlage verfügt, sollte diese Regelfrist normalerweise genommen werden, um unnötige Änderungen der Standardeingabe zu vermeiden.
Rz. 85
Sofern absehbar ist, dass sich innerhalb eines Monats keine wesentlichen Veränderungen der Angelegenheit ergeben, sind aber auch Wiedervorlagen von drei bis sechs Monaten oder auch einem Jahr nicht ungewöhnlich.
Rz. 86
Der Anwalt sollte sich auch vor Augen halten, dass ihm die Akte ohnehin vorgelegt wird, wenn sich in der Sache etwas tut, d.h. wenn Post eingeht oder der Mandant sich meldet. Man spricht hier von "Selbstläufern", hinsichtlich derer längere Fristen gesetzt werden können, da die Akte ohnehin bei Posteingängen vorgelegt wird.
Rz. 87
Längere Fristen empfehlen sich insbesondere in folgenden Fällen:
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Zwangsvollstreckungsaufträge: Hier sind mindestens angesichts der Überlastung von Gerichtsvollziehern und Gerichten Wiedervorlagefristen von sechs Monaten sinnvoll. |
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In Zwangsvollstreckungssachen nach Abgabe der Vermögensauskunft und erfolgloser Vollstreckung ist eine Wiedervorlage von mindestens sechs Monaten durchaus angemessen. Manche Kanzleien notieren hier auch eine Wiedervorlage von zwei Jahren, da nach diesem Ablauf die Vermögensauskunft ohne besonderen Grund wieder beantragt werden kann. Die Frist halte ich für zu lange. Es erscheint sinnvoll, durchaus nach sechs Monaten oder einem Jahr beim Mandanten nochmals nachzufragen, ob ihm weitere Informationen zum Schuldner bekannt geworden sind. Eine Standard-Antwort gibt es aber auf diese Frage nicht. |
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Gerichtsverfahren: Hier wird die Akte ohnehin vorgelegt, sobald eine gerichtliche Mitteilung oder ein Schriftsatz der Gegenseite eingeht. Sich aus gerichtlichen Auflagen oder dem Gesetz ergebende Fristen sind ohnehin im Fristenkalender notiert. Angesichts dieser Sachlage sind mindestens zwei Monate für die Wiedervorlage nicht übertrieben. |
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Verfahren, in denen ein rascher Fortgang nicht erwartet wird: Dies sind insbesondere Verwaltungsverfahren oder Verfahren, mit denen der Fortgang von langfristigen Angelegenheiten, so z.B. Flurbereinigungsverfahren etc., verfolgt wird. |
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Akten, in denen nur noch das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt werden muss; hier reicht eine Wiedervorlage von sechs Wochen in der Regel aus. |