Rz. 13

Da mithin eine Fälligkeit des vom Erstversterbenden angeordneten Vermächtnisses erst zum Zeitpunkt des Todes des belasteten Letztversterbenden jedenfalls steuerlich an § 6 Abs. 4 ErbStG scheitert, kommt eine Anordnung i.S.d. § 2181 BGB in Betracht. Um dem angesprochenen Versorgungsinteresse des Längerlebenden gerecht zu werden, kann die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses in das freie Belieben des Beschwerten gestellt werden. Allerdings tritt auch hier der eben beschriebe (siehe Rdn 12>) negative Effekt ein: § 2181 BGB ordnet nämlich für diesen Fall an, dass die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig wird. Es greift steuerlich also wiederum § 6 Abs. 4 ErbStG.

 

Rz. 14

Wird allerdings das Vermächtnis, dessen Erfüllungszeitpunkt dem freien Belieben des Beschwerten (Längerlebenden) überlassen wird, von diesem vorzeitig – mithin vor dem eigenen Versterben – erfüllt, ist dies steuerlich anzuerkennen, da die Erfüllungsentscheidung des Längerlebenden steuerlich eine Betagung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG darstellt.[15]

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