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§ 6 Abs. 4 ErbStG greift hingegen nicht, wenn der Erblasser einen fixen Termin als "Auffangtermin" anordnet, an dem das Vermächtnis durch den längerlebenden Ehegatten spätesten zu erfüllen ist. Dieser wird so bestimmt, dass ihn der Längerlebende wahrscheinlich noch erlebt, da ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO durch die Finanzverwaltung angenommen werden könnte.[16] Ordnen z.B. bereits 80jährige Testierende die (späteste) Fälligkeit des Vermächtnisses erst 30 Jahre nach dem Tode des Erstversterbenden an, wird § 6 Abs. 4 ErbStG greifen.[17] Als realistischer Auffangtermin können im Regelfall fünf Jahre oder aber – bei älteren Testierenden – jedenfalls auch drei Jahre angesehen werden.

[16] Kapp/Ebeling/Geck, ErbStG, § 6 Rn 52.
[17] J. Mayer, ZEV 1998, 50, 55; Everts, NJW 2008, 557, 558.

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