Rz. 403
Beispiel
Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 7.800,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.
Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:
10 % von 7.800,00 EUR = 780 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau | 780,00 EUR |
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann | 780,00 EUR |
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann | 780,00 EUR |
Summe Wert Versorgungsausgleich | 2.340,00 EUR |
Rz. 404
Hinweis
Der Minimalwert von 1.000,00 EUR gilt insgesamt auch für mehrere Anrechte. Dies bedeutet für den bearbeitenden RA eine Schlechterstellung, wenn er zwei Anrechte bearbeitet und der Mindestwert der Ehesache anzunehmen ist (Mindestwert: 2.000,00 EUR, § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG; hiervon 2 × 10 % = 400,00 EUR; somit Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG 1.000,00 EUR.
Rz. 405
Beispiel
Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.
Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:
20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau | 4.000,00 EUR |
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann | 4.000,00 EUR |
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann | 4.000,00 EUR |
Summe Wert Versorgungsausgleich | 12.000,00 EUR |
Rz. 406
Hinweis
Eine Höchstgrenze gibt es nicht.
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