Rz. 77

§ 22 Abs. 1 RVG behandelt den Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände zusammengerechnet werden. Gleiches gilt für die Gerichtskosten über § 33 Abs. 1 FamGKG.

 

Rz. 78

 

Beispiel

Es wird ein Unterhaltsantrag eingereicht. In diesem Schriftsatz werden verschiedene Anträge gestellt:

1. Zahlung von Unterhalt für die Ehegattin
2. Zahlung von Unterhalt für das Kind

Hier treffen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände aufeinander. Die Werte (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt) sind zu addieren. § 22 Abs. 1 RVG ist beim Gegenstandswert in der Anwaltsrechnung zu zitieren. Eine Erhöhung kann nicht berechnet werden, vgl. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG.

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