Rz. 82

Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsvergütung richtet sich grundsätzlich zunächst einmal nach dem RVG. Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung im RVG finden sich in den §§ 22 bis 33 RVG.

 

Rz. 83

§ 23a RVG regelt die Wertberechnung für Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfe-Prüfungs- oder auch –Bewilligungs- und –Aufhebungsverfahren), siehe dazu Rdn 76.

 

Rz. 84

Soweit im RVG keine Bestimmung getroffen ist, gelten über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG für eine gerichtliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die gerichtlich sein könnte, die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist.[39] Damit verweist das RVG zur Wertberechnung für die Anwaltsgebühren in Familiensachen auf die Anwendung des FamGKG.

[39] Änderung in § 23 Abs. 1 RVG durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG.

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