Rz. 42

Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu achten, dass der Erblasser eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung trifft, bei Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hat dies im Hinblick auf die Person des Vorerben und natürlich auch im Hinblick auf die Person des Nacherben zu erfolgen. Bei der Bestimmung eines Ersatzerben für den Vorerben stehen die Auslegungsvorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB und die Vermutungsregeln des § 2069 BGB in einem Konkurrenzverhältnis. Nach § 2102 Abs. 1 BGB ist der Nacherbe im Zweifel der Ersatzerbe des Vorerben. Er wird dann im Zweifel auch Vollerbe. Fällt ein vom Erblasser genannter Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich einen Ersatzerben bestimmt, so ist zunächst grundsätzlich im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser für diesen Fall einen Ersatzerben bestimmt hätte.[56] Führt die Auslegung des Testaments zu keinem Ergebnis, so kann die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB zur Anwendung kommen. Nach § 2069 BGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Abkömmlinge des benannten Erben ersatzweise an seine Stelle treten, wenn der Erblasser einen Abkömmling zum Erben bestimmt hat. Die Vermutungsregeln des § 2069 BGB gelten dabei ausdrücklich auch für eine Ersatzerbenbestimmung im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft.[57]

 

Praxishinweis

Um einen "Konkurrenzkampf" zwischen § 2102 Abs. 1 BGB und der Vermutungsregeln des § 2069 BGB zu vermeiden, wenn der Erblasser einen Abkömmling oder eine ihm nahe stehende Person zum Vorerben bestimmt hat, sollte deshalb in der letztwilligen Verfügung immer klar zum Ausdruck gebracht werden, ob der Nacherbe tatsächlich Ersatzerbe des Vorerben sein und dieser dann auch Vollerbe werden soll.

 

Formulierungsbeispiel

Ich bestimme zu meinem Alleinerben meinen Sohn A. Er wird jedoch nur Vorerbe. Für den Fall, dass mein Sohn vor oder nach dem Eintritt des Erfolges wegfällt, wird ein Ersatzvorerbe ausdrücklich nicht benannt. Es soll dann die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass der Nacherbe als Vollerbe an die Stelle des von mir bestimmten Vorerben tritt.

[56] BayObLG NJW 1988, 2744.
[57] MüKo/Leipold, § 2069 Rn 3.

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