Rz. 129

 

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 EUR anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

 
Gegenstandswert bis … Euro Gebühr … Euro   Gegenstandswert bis … Euro Gebühr … Euro
5 000 284   22 000 399
6 000 295   25 000 414
7 000 306   30 000 453
8 000 317   35 000 492
9 000 328   40 000 531
10 000 339   45 000 570
13 000 354  
16 000 369   über 50 000 609
19 000 384  

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