Rz. 202
Angehoben worden sind die Gebührenrahmen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, sofern nach Betragsrahmen abgerechnet wird, also sowohl in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1RVG als auch in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG, soweit dort nach Betragsrahmen abgerechnet wird.
VV RVG | Gebühr | Mindestbetrag | Höchstbetrag | Mittelgebühr |
Nr. 2102 | Prüfungsgebühr | 30,00 EUR | 320,00 EUR | 175,00 EUR |
neu | 36,00 EUR | 384,00 EUR | 210,00 EUR | |
Nr. 2103 | Prüfungsgebühr | 50,00 EUR | 550,00 EUR | 300,00 EUR |
neu | 60,00 EUR | 680,00 EUR | 370,00 EUR |
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