Rz. 194

Mit dem KostRÄG 2021 sind mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG sämtliche Gebührenbeträge des Vergütungsverzeichnisses angehoben worden.

 

Rz. 195

Soweit die Gebühren nach dem Gegenstandswert erhoben werden (§ 2 Abs. 1 RVG), ergibt sich die Erhöhung aus der Änderung der Tabellen nach § 13 RVG und § 49 RVG. Die Gebührensätze selbst bleiben unverändert.

 

Rz. 196

Soweit nach Betragsgebühren abzurechnen ist, ergeben sich die jeweiligen Beträge aus dem Vergütungsverzeichnis, unabhängig davon, ob feste Beträge (wie in der Beratungshilfe oder beim Pflichtverteidiger) oder Betragsrahmen (wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 RVG oder für den Wahlanwalt in Straf- und Bußgeldsachen) vorgesehen sind. Daher war es insoweit erforderlich, die Beträge im Vergütungsverzeichnis anzupassen.

 

Rz. 197

Der Gesetzgeber wollte alle Gebührentypen des RVG, also Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren, linear um 10 % zu erhöhen. Bei den Wertgebühren beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR zwar nur etwa 9 %. Dafür liegt die geplante Anhebung der Gebühren in den anderen Wertstufen im Bereich von 10 % oder sogar etwas darüber. Damit liegt die lineare Anhebung der Anwaltsgebühren erheblich unter dem von DAV und der BRAK in ihrem gemeinsamen Forderungskatalog für den Zeitraum vom 1.8.2013 bis zum 1.8.2018 erwähnten Anpassungsbedarf von 13 %.

 

Rz. 198

In sozialrechtlichen Angelegenheiten hat der Gesetzgeber die Anwaltsgebühren um zusätzliche 10 % neben der linearen Anhebung aller Gebühren angehoben. Dies führt zu einer merkbaren Anhebung der Anwaltsgebühren. Damit wird allerdings lediglich der im RVG 2004 enthaltene Mangel teilweise behoben, wonach das Gebührenniveau in sozialrechtlichen Angelegenheiten schon mit Einführung des RVG zu niedrig und vielfach nicht annährend kostendeckend war.

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