Rz. 378

 

Vorbemerkung 4:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.

(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

a) Die inhaltlichen Änderungen

aa) Redaktionelle Anpassung

 

Rz. 379

Die Änderung ist redaktioneller Natur und entspricht der für Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG vorgeschlagenen Änderung.

bb) Mittelbare Klarstellung durch Änderung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG

 

Rz. 380

Umstritten ist, wie die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen in Strafsachen zu vergüten ist, also ob der Beistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV (Nr. 4100 ff. VV RVG) abrechnet oder ob seine Tätigkeit nur eine "Einzeltätigkeit" i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG darstellt (Verfahrensgebühr, Nr. 4301 VV).[61] Die bisherige vergleichbare Formulierung für Bußgeldsachen in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, hatte explizit auf die Gebühren eines Verteidigers verwiesen. Das wurde von einem Teil der Rechtsprechung als Beleg dafür angesehen, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten sei. Mit der Neufassung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, die dahingehend abgeändert worden ist, dass jetzt nur noch auf Teil 5 VV RVG insgesamt verwiesen wird und damit auch auf Nr. 5200 VV RVG, der für Einzeltätigkeiten gilt (s. Rdn 395 ff.), ist dieses Argument weggefallen, so dass zu befürchten ist, dass die Rechtsprechung vermehrt dazu übergehen wird, den Beistand in Strafsachen nur noch als Einzeltätigkeit zu vergüten.

[61] Ausführlich Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff., m.w.N.

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