Rz. 143

Mit der Neufassung wird lediglich klargestellt, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 RVG nicht für sämtliche Bußgeldsachen gilt, sondern nur für die gerichtlichen Bußgeldsachen und nicht auch für die Bußgeldverfahren, die vor der Verwaltungsbehörde abschließen. Das ergab sich letztlich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 51 Abs. 3 RVG, der hierfür eine abweichende Zuständigkeit und ein abweichendes Verfahren vorsieht. Entsprechend war auch schon bisher zu verfahren. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neuregelung nicht verbunden.

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