Rz. 44

In § 15a RVG ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Der bisherige Abs. 2 ist damit zu Abs. 3 geworden. Ursprünglich sollte die Änderung als neuer Abs. 3 angehängt werden (so auch noch der Regierungsentwurf). Der Rechtsausschuss hat dann aber vorgeschlagen, aus systematischen Gründen die neue Regelung in Abs. 2 einzufügen und die an sich ohnehin systemwidrige Regelung im bisherigen § 15a Abs. 2 RVG in Abs. 3 zu verschieben.

 

Rz. 45

Mit dem neuen Absatz 2 wird klargestellt, wie anzurechnen ist, wenn mehrere Gebühren aus Teilwerten auf eine Gebühr aus dem Gesamtwert anzurechnen sind. Diese Frage war bislang strittig.

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