Rz. 316
Auch hier ist aufgrund der Anhebung des Gebührenrahmens der Nr. 2302 VV RVG (s. Rdn 203 ff.) die Anrechnungsgrenze der Geschäftsgebühr eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens auf 207,00 EUR heraufgesetzt worden (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG). Die Anrechnungsgrenze.
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