Rz. 322
Die Regelung in Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV RVG ist aufgehoben worden. Grund dafür ist die Aufnahme der Rechtsbeschwerde nach § 1065 ZPO in den Kreis der revisionsgleichen Verfahren. Siehe dazu Rdn 368 ff.
Rz. 323
Im gleichen Zuge ist Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV RVG zum alleinigen Absatz geworden, so dass die Absatzbezeichnung zu streichen war.
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