Rz. 359
Auch für die Terminsgebühr nach Betragsrahmen findet sich neben der Anhebung des Gebührenrahmens (s. dazu Rdn 341 ff.) die gleiche Änderung wie zu Nr. 3104 VV RVG.
Rz. 360
Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit ist die Rechtsprechung hier überwiegend davon ausgegangen, dass ein schriftlicher Vergleich ohne Beteiligung des Gerichts nicht ausreiche.
Rz. 361
Unter einem "schriftlichen Vergleich" im Sinne von Anm. S. 2 Nr. 1 2. Alt. zu Nr. 3106 VV RVG ist nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO zu verstehen.
LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B[59]
Rz. 362
Unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne der Anm. S. 2 Nr. 1 2. Alt. zu Nr. 3106 VV RVG ist nur ein unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG oder nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO zu verstehen (so LSG Essen vom 4.1.2016 – L 10 SB 57/15 B; vom 8.10.2015 – L 6 AS 1863/14 und vom 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B = NZS 2015, 560; LSG München vom 22.5.2015 – L 15 SF 115/14 E = JurBüro 2015, 467; LSG Celle-Bremen vom 20.7.2015 – L 7/14 AS 64/14 B = ASR 2015, 253).
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2016 – L 12 SF 1920/15 E-B
Rz. 363
Nur vereinzelt ist hier schon nach der bisherigen Fassung zutreffend erkannt worden, dass das Gesetz so anzuwenden ist, wie es geschrieben ist und dass es kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der gerichtlichen Beteiligung gibt.
Rz. 364
Die (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 Alt. 2 zu Nr. 3106 VV RVG fällt auch beim Abschluss eines schriftlichen außergerichtlichen Vergleichs an.
Rz. 365
Die gegenteilige Rechtsprechung dürfte nunmehr der Vergangenheit angehören.
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